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Document 62005TJ0351

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse

(Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6)

2. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang

(Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6)

3. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)

Leitsätze

1. Eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist nur dann zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist. Ein solches Interesse existiert nur, wenn der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann.

Obgleich die Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der die Kommission einen Vorschlag abgelehnt hat, der ihr auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Bereich innovativer Maßnahmen gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1784/1999 über den Europäischen Sozialfonds unterbreitet worden war, in keinem Fall eine Lage herbeiführen könnte, in der die Klägerin Anspruch darauf hätte, dass ihr die Kommission gemäß ihrem in der zweiten Runde der Einreichung von Vorschlägen gestellten Antrag auf Gewährung eines Zuschusses tatsächlich einen solchen Zuschuss gewährt, verschaffte ihr diese Nichtigerklärung doch eine zusätzliche Chance, in den Genuss eines solchen Zuschusses zu gelangen. Würde die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt, müsste die Kommission nämlich den Vorschlag der Klägerin unter Berücksichtigung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung erneut prüfen. Die Klägerin müsste ihren Vorschlag dann weder ändern noch aktualisieren, was nicht der Fall wäre, wenn sie ihren Vorschlag in der dritten Runde der Einreichung von Vorschlägen erneut einreichen müsste.

(vgl. Randnrn. 32-33)

2. Die durch Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen jedoch nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

Die Gedrängtheit der Begründung der Entscheidung, mit der die Kommission einen Zuschussantrag gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1784/1999 über den Europäischen Sozialfonds ablehnt, ist eine unvermeidliche Folge der Bearbeitung von Hunderten von Zuschussanträgen, die die Kommission binnen kurzer Frist bescheiden muss, im Wege der elektronischen Datenverarbeitung. Eine ausführlichere Begründung für jede Einzelentscheidung könnte somit die rationelle und wirksame Zuweisung der Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds gefährden.

Die Einhaltung der Begründungspflicht ist anhand der Informationen zu beurteilen, über die der Kläger zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Klage verfügt. Ersucht ein Kläger das betreffende Organ vor der Klageerhebung um ergänzende Erläuterungen zu einer Entscheidung und erhält er sie, so kann er nicht verlangen, dass das Gericht diese bei seiner Beurteilung, ob die Begründung ausreichend war, unberücksichtigt lässt; dabei ist freilich zu beachten, dass das Organ die ursprüngliche Begründung nicht durch eine gänzlich neue Begründung ersetzen darf.

(vgl. Randnrn. 52-55)

3. Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. In ihr ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung des Gerichts nicht entspricht.

(vgl. Randnr. 87)

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