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Document 62005CJ0053

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Vermiet- und Verleihrecht an geschützten Werken – Richtlinie 92/100

    (Richtlinie 92/100 des Rates, Artikel 1 und 5)

    2. Vertragsverletzungsverfahren – Verstoß gegen die Verpflichtungen aus einer Entscheidung, einem Beschluss oder einer Richtlinie – Verteidigungsmittel

    (Artikel 226 EG)

    Leitsätze

    1. Ein Mitgliedstaat, der der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung an die Urheber im Rahmen des öffentlichen Verleihs alle Kategorien von öffentlichen Verleiheinrichtungen entzieht, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 5 der Richtlinie 92/100 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums.

    Artikel 5 Absatz 3 dieser Richtlinie, nach dem die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Einrichtungen von der Zahlung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Vergütung an die Urheber im Rahmen des öffentlichen Verleihs ausnehmen können, kann nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass er eine vollständige Abweichung von dieser Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung zuließe, da eine solche Auslegung dazu führen würde, dass Artikel 5 Absatz 1 ausgehöhlt und damit dieser Vorschrift jede praktische Wirksamkeit genommen würde. Die Richtlinie soll nämlich gewährleisten, dass Urheber und ausübende Künstler ein angemessenes Einkommen erhalten, und soll die außerordentlich hohen und risikoreichen Investitionen absichern, die insbesondere für die Herstellung von Tonträgern und Filmen erforderlich sind. Die Befreiung aller Kategorien von Einrichtungen, die einen derartigen Verleih vornehmen, von der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie niedergelegten Verpflichtung würde den Urhebern aber eine Vergütung entziehen, mit der deren Investitionen abgesichert werden könnten, was auch Auswirkungen auf die Tätigkeit der Schaffung neuer Werke hätte.

    (vgl. Randnrn. 23-25, 42 und Tenor)

    2. Ein Mitgliedstaat kann sich zur Verteidigung gegenüber einer Vertragsverletzungsklage wegen Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung oder Verletzung einer Richtlinie nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung oder dieser Richtlinie berufen.

    (vgl. Randnr. 30)

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