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Document 62004CJ0293

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben

    (Verordnung Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates; Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b)

    2. Warenursprung – Zollpräferenzregelungen

    (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b)

    3. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben

    (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b)

    Leitsätze

    1. Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000 ist auf eine Zollschuld anwendbar, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2700/2000 entstanden und nacherhoben worden ist.

    Diese Vorschrift, die Bedingungen festlegt, unter denen ein Abgabenschuldner von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen eines Irrtums der Zollbehörden befreit wird, stellt eine materiell-rechtliche Bestimmung dar und dürfte daher grundsätzlich nicht auf vor seinem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte angewandt werden. Vorschriften des materiellen Gemeinschaftsrechts können jedoch ausnahmsweise so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrem Zweck oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist.

    Aus der elften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2700/2000 ergibt sich, dass die Änderung des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex bezweckte, die Begriffe „Irrtum der Zollbehörden“ und „Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners“ zu erläutern, die bereits in der ursprünglichen Fassung dieses Artikels enthalten waren. Daher hat Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b n. F. des Zollkodex in erster Linie Auslegungscharakter.

    Außerdem stehen weder der Grundsatz der Rechtssicherheit noch der des Vertrauensschutzes der Anwendung dieser Bestimmung auf vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte entgegen.

    (vgl. Randnrn. 20-23, 26-27, Tenor 1)

    2. Eine EUR.1-Bescheinigung ist eine „unrichtige Bescheinigung“ im Sinne des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000, wenn der in ihr angegebene Warenursprung nicht mehr aufgrund einer nachträglichen Prüfung bestätigt werden kann.

    Denn lässt sich bei einer nachträglichen Überprüfung keine Bestätigung für die in der EUR.1-Bescheinigung enthaltene Angabe über den Warenursprung finden, so ist daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass die Bescheinigung demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist.

    (vgl. Randnrn. 34-35, Tenor 2)

    3. Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung Nr. 2700/2000 ist dahin auszulegen, dass es demjenigen, der sich auf den dritten Unterabsatz dieses Artikels beruft, obliegt, die für sein Begehren erforderlichen Beweise vorzulegen. Daher obliegt es grundsätzlich den Zollbehörden, die sich auf den genannten Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 erster Teil berufen möchten, um eine Nacherhebung vorzunehmen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Ausstellung der unzutreffenden Bescheinigungen auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht. Ist den Zollbehörden die Beweisführung darüber, ob die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf einer richtigen oder unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, jedoch aufgrund einer allein diesem zuzurechnenden Nachlässigkeit unmöglich, so obliegt es dem Abgabenschuldner, nachzuweisen, dass diese von den Behörden des Drittlandes ausgestellte Bescheinigung auf einer richtigen Darstellung der Fakten beruht.

    (vgl. Randnr. 46, Tenor 3)

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