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Document 62003TO0394

Leitsätze des Beschlusses

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 I-A-00015

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

10. Februar 2004

Rechtssache T‑394/03 R

Flavia Angeletti

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Fehlende Dringlichkeit“

Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000

Gegenstand: Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2004 in der berichtigten Fassung vom 27. Oktober 2004.

Entscheidung: Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

1.     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – „Fumus boni iuris“ – Kumulativer Charakter

(Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

2.     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen für die Gewährung – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Beweislast – Rein finanzieller Schaden

(Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

1.     Anträge auf einstweilige Anordnung müssen nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativer Natur, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt.

(Randnr. 23)

Vgl. Gericht, 10. Februar 1999, Willeme/Kommission, T‑211/98 R, Slg. ÖD, I‑A‑15 und II‑57, Randnr. 18

2.     Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, eine vorläufige Entscheidung zu erlassen, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller hat zu beweisen, dass er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden.

Ein rein finanzieller Schaden kann grundsätzlich nicht als irreparabel oder auch nur als kaum reparabel angesehen werden, da ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist.

Der Richter der einstweiligen Anordnung hat jedoch anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der sofortige Vollzug der Entscheidung, deren Aussetzung beantragt wird, dem Antragsteller einen schweren und unmittelbar bevorstehenden Schaden verursachen kann, den selbst die Aufhebung der Entscheidung bei Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache nicht mehr wieder gutmachen könnte.

Den Beweiserfordernissen für den Nachweis der Dringlichkeit der beantragten Aussetzung genügt es nicht, wenn geltend gemacht wird, dass der Vollzug der angefochtenen Maßnahme schwere und nicht wieder gutzumachende Folgen haben werde. Es ist außerdem nachzuweisen, dass die Folgen dieser Maßnahme einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden darstellen. Hierzu müssen die erteilten Informationen durch Beweiselemente erhärtet werden und es dem Richter der einstweiligen Anordnung erlauben, sich ein wahrheitsgetreues Bild von der Lage zu machen, in der sich der Antragsteller befindet.

(Randnrn. 26, 27, 29 und 31)

Vgl. Gericht, 30. November 1993, D/Kommission, T‑549/93 R, Slg. 1993, II‑1347, Randnr. 45; Willeme/Kommission, Randnrn. 36 und 37; Gericht, 31. Januar 2001, Tralli/EZB, T‑373/00 R, Slg. ÖD, I‑A‑19 und II‑83, Randnr. 26

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