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Document 62003TJ0141
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1. Verfahren – Zulässigkeit – Keine Verpflichtung des Beklagten, die Zulässigkeit mit besonderem Schriftsatz zu bestreiten – Möglichkeit, sich in seiner Klagebeantwortung darauf zu beschränken, ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit zu äußern
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 113 und 114 § 1)
2. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Interesse, das sich auf zukünftige und ungewisse Situationen bezieht – Ausschluss
(Artikel 87 Absatz 1 EG, 88 Absatz 3 EG und 234 EG)
1. Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts verpflichtet eine Partei, die die Zulässigkeit einer Klage bestreiten möchte, nicht, dies mit besonderem Schriftsatz zu tun. Ein Beklagter kann sich ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, darauf beschränken, in seiner Klagebeantwortung vorab ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der Klage zu äußern und vom Gericht die Möglichkeit prüfen zu lassen, die Klage für unzulässig zu erklären. Gemäß Artikel 113 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht jedoch jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen, wie etwa das Rechtsschutzinteresse, fehlen.
(vgl. Randnrn. 20-22)
2. Die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist nur insoweit zulässig, als der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist. Der Kläger muss, wenn das von ihm geltend gemachte Interesse eine zukünftige Rechtssituation betrifft, nachweisen, dass die Beeinträchtigung dieser Rechtssituation bereits feststeht. Er kann daher zur Rechtfertigung seines Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen.
Somit kann sich ein Kläger, um den ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, dass er ein bestehendes und gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse im Zusammenhang mit der Entscheidung der Kommission hat, mit der das Beteiligungsdarlehen, das ihm von einem öffentlichen Kreditinstitut gewährt worden war, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe eingestuft wurde, nicht darauf beschränken, rein hypothetisch geltend zu machen, dass Klagen nach Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG vor den nationalen Gerichten erhoben werden könnten, ohne zumindest vorzutragen, dass solche Klagen anhängig seien. Er kann sich auch nicht auf die Auswirkungen stützen, die die Einstufung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe angeblich auf seine Beziehungen zu dem besagten Kreditinstitut hat, da der Umstand, dass die Kommission dieses Kreditinstitut im vorliegenden Fall als öffentliches Unternehmen angesehen hat, nicht zur Folge hat, dass der Kommission künftig alle Maßnahmen mitgeteilt werden müssen, die dieses Kreditinstitut zugunsten des Klägers ergreift.
Einem solchen Kläger würde selbst dann keineswegs jeder effektive gerichtliche Schutz in Bezug auf die Rechte versagt, die ihm aus der Gemeinschaftsrechtsordnung erwachsen, wenn noch Klagen vor den nationalen Gerichten erhoben würden. Zum einen könnte er nämlich sämtliche ihm nach dem nationalen Recht zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel geltend machen, um sich einer Rückzahlung der Beihilfe zu widersetzen. Zum anderen wäre er, wenn die direkte Klage beim Gemeinschaftsrichter für unzulässig erklärt würde, nicht daran gehindert, bei einem nationalen Gericht im Rahmen eines dort anhängigen Rechtsstreits ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG zu beantragen, um die Gültigkeit der Entscheidung überprüfen zu lassen, soweit diese feststellt, dass es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine Beihilfe handelt.
(vgl. Randnrn. 23, 25-33, 39-41)