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Document 62003CJ0544

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Freier Dienstleistungsverkehr – Bestimmungen des Vertrages – Anwendungsbereich – Fiskalische Maßnahmen – Einbeziehung – Grenzen

    (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG])

    2. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Telekommunikationssektor – Abgabe auf die Infrastrukturen für Mobilkommunikation und Personal Communications – Zulässigkeit – Voraussetzungen

    (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG])

    3. Wettbewerb – Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren – Telekommunikationssektor – Richtlinie 90/388 – Verbot der Beschränkungen bei Infrastrukturen – Begriff der Beschränkung – Abgabe auf die Infrastrukturen für Mobilkommunikation – Ausschluss – Voraussetzungen

    (Richtlinie 90/388 der Kommission, Artikel 3c)

    Leitsätze

    1. Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) schreibt nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen vor – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten –, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern. Außerdem verstößt jede nationale Regelung gegen Artikel 59 EG-Vertrag, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen erschwert, die innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats stattfindet.

    Insoweit gilt, dass eine nationale abgabenrechtliche Maßnahme, die die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs behindert, unabhängig davon eine verbotene Maßnahme darstellen kann, ob sie vom Staat selbst oder von einer Gebietskörperschaft ausgeht. Artikel 59 EG-Vertrag erfasst jedoch nicht Maßnahmen, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen.

    (vgl. Randnrn. 28-31)

    2. Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Regelung einer nationalen Behörde oder einer Gebietskörperschaft nicht entgegensteht, mit der eine Abgabe auf die Infrastrukturen für Mobilkommunikation und Personal Communications eingeführt wird, die im Rahmen der Tätigkeiten genutzt werden, die durch den Wirtschaftsteilnehmern erteilte Lizenzen und Genehmigungen gedeckt sind, sofern diese Regelung unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gilt und die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats in gleicher Weise wie die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten berührt und sofern nicht nachgewiesen ist, dass der freie Dienstleistungsverkehr beim Mobilfunk durch die kumulierte Wirkung der gemeindlichen Abgaben beeinträchtigt wird.

    (vgl. Randnrn. 34-35, Tenor 1)

    3. Artikel 3c der hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten durch die Richtlinie 96/19 geänderten Richtlinie 90/388 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste schreibt für Betreiber von Mobilkommunikations- und Personal-Communications-Diensten die Aufhebung aller Beschränkungen hinsichtlich der Infrastruktur vor.

    Abgabenrechtliche Maßnahmen, die auf Infrastrukturen für die Mobilkommunikation angewandt werden, fallen nur dann unter diese Bestimmung, wenn sie Betreiber, die über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen oder verfügt haben, gegenüber neuen Betreibern unmittelbar oder mittelbar begünstigen und die Wettbewerbssituation spürbar beeinträchtigen.

    (vgl. Randnrn. 38, 50, Tenor 2)

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