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Document 62003CJ0025

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerpflichtige – Begriff – Person, die ein Gebäude erworben hat, um es mit ihrer Familie zu bewohnen, aber einen Teil des Gebäudes für eine wirtschaftliche Tätigkeit verwendet und diesen Teil dem Unternehmensvermögen zuordnet – Einbeziehung

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2, 4 und 17)

    2. Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Erwerb eines Investitionsguts durch eine Ehegattengemeinschaft – Einstufung der Ehegatten und Miteigentümer als Leistungsempfänger mit der Folge, dass beiden Ehegatten ein Abzugsrecht einzeln zusteht

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 17)

    3. Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Gemeinschaftlicher Erwerb eines Investitionsguts durch zwei Ehegatten – Verwendung eines Teils des Gegenstands durch einen der Miteigentümer für unternehmerische Zwecke – Recht dieses Miteigentümers auf Vorsteuerabzug für die gesamte Mehrwertsteuerbelastung dieses Gegenstands – Voraussetzung – Abzugsbetrag nicht höher als der Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an dem Gegenstand

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 17)

    4. Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Verpflichtungen des Steuerpflichtigen – Besitz einer Rechnung, die bestimmte Angaben enthält – Gemeinschaftlicher Erwerb eines Gebäudes durch zwei Ehegatten – Verwendung eines Teils des Gebäudes durch einen der Miteigentümer für unternehmerische Zwecke – Erfordernis für diesen Miteigentümer, über eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung zu verfügen, in der die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Teilbeträge des Preises und der Mehrwertsteuer ausgewiesen sind – Nichtbestehen

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 3)

    Leitsätze

    1. Jemand, der ein Wohnhaus erwirbt oder errichtet, um es mit seiner Familie zu bewohnen, handelt als Steuerpflichtiger und ist damit gemäß Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388 in ihrer ursprünglichen Fassung und in der Fassung der Richtlinie 91/680 zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er einen Raum des Gebäudes als Arbeitszimmer für eine sei es auch nur nebenberuflich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Artikel 2 und 4 dieser Richtlinie verwendet und soweit er diesen Teil des Gebäudes dem Unternehmensvermögen zuordnet.

    (vgl. Randnr. 52 und Tenor)

    2. Im Fall der Bestellung eines Investitionsguts durch eine Ehegattengemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388 in ihrer ursprünglichen Fassung und in der Fassung der Richtlinie 91/680 ausübt, sind die Miteigentümer, die diese Gemeinschaft bilden, für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie als Leistungsempfänger anzusehen.

    Da nämlich eine solche Gemeinschaft nicht der Steuer unterliegt und daher keine Vorsteuer abziehen kann, muss ein solches Abzugsrecht entsprechend dem Grundsatz der Neutralität den Ehegatten einzeln zugestanden werden, sofern sie die Steuerpflichtigeneigenschaft haben.

    (vgl. Randnrn. 57-58 und Tenor)

    3. Bei Erwerb eines Investitionsguts durch zwei eine Gemeinschaft bildende Ehegatten, von denen einer einen Teil des Gegenstands ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet, steht diesem Ehegatten und Miteigentümer das Recht auf Vorsteuerabzug für die gesamte Mehrwertsteuerbelastung des von ihm für unternehmerische Zwecke verwendeten Teils des Gegenstands zu, sofern der Abzugsbetrag nicht über den Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an dem Gegenstand hinausgeht.

    Könnte der Steuerpflichtige nämlich die Mehrwertsteuer, die er für diesen Teil, den er ganz für seine der Steuer unterliegenden Umsätze verwendet, getragen hat, nur zu einem Teil abziehen – entsprechend seinem Miteigentumsanteil am gesamten Gebäude –, so würde er entgegen dem Grundsatz der Neutralität nicht vollständig von der Steuer entlastet, die auf den Gegenstand entfällt, den er für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet.

    (vgl. Randnrn. 71, 74 und Tenor)

    4. Ein Steuerpflichtiger, der gemeinschaftlich mit seinem Ehegatten ein Gebäude erworben hat, das er zu einem Teil für unternehmerische Zwecke verwendet, muss nach den Artikeln 18 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 in ihrer ursprünglichen Fassung und in der Fassung der Richtlinie 91/680 zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht über eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung verfügen, in der die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Teilbeträge des Preises und der Mehrwertsteuer ausgewiesen sind. Eine Rechnung, die ohne Unterscheidung an die Ehegatten, die die Gemeinschaft bilden, ausgestellt ist und in der keine solchen Teilbeträge ausgewiesen sind, reicht zu diesem Zweck aus.

    (vgl. Randnr. 83 und Tenor)

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