Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62002TO0320

    Leitsätze des Beschlusses

    ESCHLEONHARDT U. A / EZB

    BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

    19. Dezember 2002

    Rechtssache T-320/02 R

    Monika Esch-Leonhardt u. a.

    gegen

    Europäische Zentralbank

    „Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes — Keine Dringlichkeit“

    Vollständiger Wortlaut in deutscher Sprache   II-1555

    Gegenstand:

    Antrag auf vorläufige Entfernung eines Schreibens aus den Personalakten der Antragsteller.

    Entscheidung:

    Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

    Leitsätze

    Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Beweislast – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Wiedergutmachung des immateriellen Schadens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht besser möglich als im Verfahren zur Hauptsache – Keine Dringlichkeit

    (Artikel 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

    Der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist nicht die Sicherung von Schadensersatz, sondern die Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Urteils. Zur Erreichung des letztgenannten Zieles müssen die beantragten Maßnahmen in dem Sinne dringlich sein, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, dass sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden.

    Dem Antrag eines Bediensteten eines Gemeinschaftsorgans, der Verwaltung dieses Organs aufzugeben, aus seiner Personalakte ein Schreiben zu entfernen, das sein Verhalten im Hinblick auf die innerhalb des Organs bestehende Regelung kritisiert, fehlt die Dringlichkeit, wenn es in Bezug auf den von dem Betroffenen geltend gemachten immateriellen Schaden keinen Beleg dafür gibt, dass sich das Vorhandensein des Schreibens in seiner Personalakte nachteilig auf seine berufliche Situation auswirken und damit insoweit einen Zustand der Beunruhigung und Ungewissheit schaffen könnte, und wenn die angebliche Beeinträchtigung des Ansehens und der Ehre des Betroffenen durch eine einstweilige Anordnung, das fragliche Schreiben aus seiner Personalakte zu entfernen, nicht besser behoben würde als durch ein Urteil, mit dem am Ende des Verfahrens zur Hauptsache die Entscheidung, das Schreiben in die Personalakte aufzunehmen, aufgehoben würde.

    (Randnrn. 27 bis 33)

    Vgl. Gericht, 7. Juni 1991, Vichy/Kommission, T-19/91 R. Slg. 1991, II-265, Randnr. 19; Gericht, 13. Mai 1993, CMBT/Kommission, T-24/93 R, Slg. 1993, II-543, Randnr 34; Gericht, 8. Juni 1995. Allo/Kommission, T-496/93, Slg. ÖD 1995, I-A-127 und II-405, Randnr. 90; Gericht, 22. November 1995, Atlantic Container u. a./Kommission, T-395/94 R II, Slg. 1995, II-2893, Randnr. 39; Gericht, 10. Februar 1999, Willeme/Kommission, T-211/98R, Slg. ÖD 1999, I-A-15 und II-57, Randnr. 43, bestätigt im Rechtsmittelverfahren, Gerichtshof, 25. März 1999, Willeme/Kommission, C-65/99 P(R), Slg. 1999, I-1857; Gericht, 29. April 2002, De Nicola/EIB, T-300/01 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52; Gericht, 14. August 2002, N/Kommission, T-198/02 R, Slg. ÖD 2002, I-A-145 und II-763, Randnr. 50; Gericht, 27. September 2002, Marcuccio/Kommission, T-236/02 R, Slg. ÖD 2002, I-A-181 und II-941, Randnr. 35

    Top