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Document 62002TO0198

    Leitsätze des Beschlusses

    BESCHLUSS DES PRÄSIDENTENDES GERICHTS

    14. August 2002

    Rechtssache T-198/02 R

    N

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes — Aussetzung des Vollzugs — Disziplinarverfahren — Entfernung aus dem Dienst“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-763

    Gegenstand:

    Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 25. Februar 2002, mit der die Anstellungsbehörde gegenüber dem Antragsteller die in Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung oder Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche verhängt hat.

    Entscheidung:

    Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

    Leitsätze

    1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Immaterieller Schaden, der im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht besser wieder gutgemacht werden kann als im Verfahren zur Hauptsache – Fehlen

      (Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

    2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen für die Gewährung – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Beweislast – Rein finanzieller Schaden

      (Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 §§ 1 und 2)

    1.  Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist nicht, den Ersatz eines Schadens zu sichern, sondern die volle Wirksamkeit des Urteils zu gewährleisten. Um dieses letztgenannte Ziel zu erreichen, müssen die beantragten Maßnahmen in dem Sinne dringlich sein, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Der Schaden, der in den Auswirkungen besteht, die der Vollzug einer Entscheidung über die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst auf die psychische Verfassung eines Beamten hat, ist grundsätzlich eine unausweichliche und unmittelbare Folge jeder derartigen Entscheidung. Zudem könnte eine mögliche Aussetzung des Vollzugs der fraglichen Entscheidung einem solchen immateriellen Schaden nicht besser abhelfen, als es künftig bei einer möglichen Aufhebung dieser Entscheidung bei Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache der Fall wäre.

      (Randnrn. 50, 52 und 53)

      Vgl. Gerichtshof, 25. März 1999, Willeme/Kommission, C-65/99 P(R), Slg. 1999, I-1857, Randnrn. 60, 61 und 62; Gericht, 10. September 1999, Elkaïm und Mazuel/Kommission, T-173/99R, Slg. ÖD 1999, I-A-155 und II-811, Randnr. 25; Gericht, 9. August 2001, De Nicola/EIB, T-120/01R, Slg. ÖD 2001, I-A-171 und II-783, Randnr. 43

    2.  Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs beantragt, hat den Beweis zu erbringen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden. Ein rein finanzieller Schaden kann grundsätzlich dann nicht als irreparabel oder auch nur als kaum reparabel angesehen werden, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist. Der Richter der einstweiligen Anordnung muss jedoch nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls prüfen, ob der sofortige Vollzug der Entscheidung, die Gegenstand des Aussetzungsantrags ist, dem Antragsteller einen schweren und unmittelbar bevorstehenden Schaden verursachen kann, den selbst die Aufhebung der Entscheidung bei Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache nicht mehr wieder gutmachen könnte.

      (Randnrn. 50, 55 und 57)

      Vgl. Gerichtshof, 3. Juli 1984, De Compte/Parlament, 141/84 R, Slg. 1984, 2575, Randnr. 4; Gericht, 30. November 1993, D/Kommission, T-549/93 R, Slg. 1993, II-1347, Randnr. 45; Gericht, 26. Februar 1999, Tzikis/Kommission, T-203/98 R, Slg. ÖD 1999, I-A-37 und II-167, Randnr. 50; Gericht, 10. Februar 1999, Willeme/Kommission, T-211/98 R, Slg. ÖD 1999, I-A-15 und II-57, Randnrn. 36 und 37; Gericht, 29. April 2002, De Nicola/EIB, T-300/01 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59

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