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Document 62002TJ0380

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Zustellung – Zustellung durch Fernkopierer – Übermittlungsmittel, das sich auf alle Entscheidungen oder Mitteilungen des Amtes beziehen kann – Zustellung durch die Post – Keine Verpflichtung des Amtes, darauf bei Entscheidungen zurückzugreifen, die eine Frist in Lauf setzen

    (Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Artikel 1 Regeln 61 Absatz 2, 62 Absatz 1 und 65)

    2. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Zustellung – Zustellungsmängel – Für das Amt bestehende Möglichkeit, die rechtlichen Wirkungen einer ordnungsgemäßen Zustellung nachzuweisen – Formerfordernisse – Fehlen

    (Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Artikel 1 Regel 68)

    Leitsätze

    1. Nach Regel 65 der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke erfolgt die Zustellung durch Fernkopierer, die das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vornimmt, durch Übermittlung des Originalschriftstücks oder einer Abschrift „dieses Schriftstücks“ gemäß Regel 61 Absatz 1. Diese Formulierung impliziert durch ihren allgemeinen Charakter, dass diese Art der Zustellung unabhängig von der Art des Schriftstücks, das zuzustellen ist, vorgenommen werden kann. Somit können alle Entscheidungen oder Mitteilungen des Amtes durch Fernkopierer übermittelt werden.

    Für die Zustellung durch die Post ergibt sich aus dem Wortlaut der Regel 62 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2868/95, die alle Akte erfasst, die vom Amt zugestellt werden können, dass die darin beschriebenen Modalitäten nur gelten, wenn entschieden worden ist, die Zustellung durch die Post vorzunehmen. Wenn den anderen in Regel 61 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Arten der Zustellung mit Ausnahme der Zustellung durch Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsmarken nicht jede praktische Wirksamkeit genommen werden soll, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Amt verpflichtet ist, Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird, und Mitteilungen, durch die eine andere Frist in Lauf gesetzt wird, ausschließlich durch die Post zuzustellen.

    (vgl. Randnrn. 58, 60)

    2. Nach Regel 68 der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, die ausdrücklich die Überschrift „Zustellungsmängel“ trägt, gilt für den Fall, dass der Adressat das Schriftstück erhalten hat, ohne dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nachweisen kann, dass dieses ordnungsgemäß zugestellt wurde, oder ohne dass die Zustellungsvorschriften befolgt wurden, das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Amt als Tag des Zugangs nachweist.

    Diese Bestimmung ist in ihrer Gesamtheit gelesen dahin zu verstehen, dass sie dem Amt die Möglichkeit einräumt, den Tag, an dem der Adressat ein Schriftstück erhalten hat, nachzuweisen, wenn es nicht beweisen kann, dass dieses ordnungsgemäß zugestellt wurde, oder wenn die Zustellungsvorschriften nicht befolgt wurden, und dass sie an diesen Nachweis die rechtlichen Wirkungen einer ordnungsgemäßen Zustellung knüpft. Da Regel 68 der Verordnung Nr. 2868/95 für diesen Nachweis keine Formerfordernisse aufstellt, ist anzunehmen, dass dieser durch eine Fernkopie erbracht werden kann, sofern die Umstände der Verwendung dieses Übermittlungsverfahrens diesem Beweiskraft verleihen.

    (vgl. Randnrn. 63-65)

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