Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62002TJ0281

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Markenfähige Zeichen – Zeichen, die sonst als Werbeslogans verwendet werden – Voraussetzung – Unterscheidungskraft

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Wortmarke „Mehr für Ihr Geld“

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

Leitsätze

1. Nach der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen dieser Verwendung ausgeschlossen. Jedoch ist ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können.

(vgl. Randnr. 25)

2. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke besitzt die Wortmarke Mehr für Ihr Geld, deren Eintragung für Drogerieartikel und gewöhnliche Verbrauchsgüter der Klassen 3, 29 und 30 des Abkommens von Nizza angemeldet wurde, keine Unterscheidungskraft. Die angemeldete Marke wird nämlich von den angesprochenen Verkehrskreisen, die ein deutschsprachiges Publikum sind, sofort als bloße Werbeformel oder als Slogan aufgefasst, die darauf hindeuten, dass die fraglichen Waren im Verhältnis zu Konkurrenzprodukten für den Verbraucher qualitativ oder quantitativ günstiger sind. Insoweit hat der Bestandteil „mehr“ einen anpreisenden und werbenden Charakter, der die positiven Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen herausstellen soll, für deren Präsentation er verwendet wird.

(vgl. Randnrn. 27, 29, 34)

Top