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Document 62002TJ0234

    Leitsätze des Urteils

    Zusammenfassung des Urteils (Beamtensache)

    Zusammenfassung des Urteils (Beamtensache)

    Entscheidung: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

    Leitsätze

    Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Interne Organisationsmaßnahme der Dienststellen – Ausschluss – Ausnahmen

    (Beamtenstatut, Artikel 90 Absatz 2 und 91 Absatz 1)

    Das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme im Sinne der Artikel 90 Absatz 2 und 91 Absatz 1 des Statuts ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Klage eines Beamten gegen das für ihn zuständige Organ.

    Beschwerend sind nur solche Maßnahmen, die geeignet sind, die Rechtsstellung eines Beamten unmittelbar zu berühren, und die somit über bloße innerdienstliche Organisationsmaßnahmen hinausgehen, die die dienstrechtliche Stellung des betroffenen Beamten und den Grundsatz der Entsprechung zwischen der Besoldungsgruppe des Beamten und seinem Dienstposten nicht beeinträchtigen können. Eine solche Maßnahme fällt in das Ermessen, über das jede Verwaltung bei der Verteilung der Aufgaben auf ihre Bediensteten verfügt. Bestimmte Maßnahmen können jedoch als beschwerend angesehen werden, wenn sie, obgleich sie die materiellen Belange und den Rang des Beamten nicht berühren, seine immateriellen Belange oder seine Zukunftsaussichten beeinträchtigen.

    Nur besondere Umstände, die zu innerdienstlichen Organisationsmaßnahmen geführt haben, können eine Klage gegen diese Maßnahmen zulässig machen. Dies kann der Fall sein, wenn die betreffende Entscheidung den Charakter einer verdeckten Disziplinarmaßnahme hat, wenn in ihr ein Wille zur Diskriminierung des betreffenden Beamten zum Ausdruck kommt oder wenn bei ihr ein Ermessensmissbrauch vorliegt.

    (Randnrn. 21 bis 23)

    Vgl. Gericht, 13. Juli 1993, Moat/Kommission, T‑20/92 Slg. 1993, II‑799, Randnr. 39; Gericht, 6. Juli 1995, Ojha/Kommission, T‑36/93, Slg. ÖD, I‑A‑161 und II‑497, Randnrn. 41 und 42; Gericht, 28. Mai 1998, W/Kommission, T‑78/96 und T‑170/96, Slg. ÖD, I‑A‑239 und II‑745, Randnr. 45; Gericht, 7. Juli 1998, Moncada/Kommission, T‑178/97, Slg. I‑A‑339 und II‑989, Randnr. 33; Gericht, 23. November 1999, Sabbioni/Kommission, T‑129/98, Slg. ÖD, I‑A‑223 und II‑1139, Randnr. 45

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