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Document 62002CJ0341

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Vertragsverletzungsverfahren – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Vermutungen – Unzulässigkeit

    (Artikel 226 EG)

    2. Freier Dienstleistungsverkehr – Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen – Richtlinie 96/71 – Arbeits‑ und Beschäftigungsbedingungen – Mindestlohn – Bestandteile – Nationale Regelung, die nicht die Zulagen oder Zuschläge berücksichtigt, die nicht das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der erhaltenen Gegenleistung verändern – Unzulässigkeit

    (Richtlinie 96/71 des Europäischen Parlaments und des Rates, Arikel 3)

    Leitsätze

    1. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens ist es Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen dieser Vertragsverletzung prüfen kann, wobei sie sich nicht auf Vermutungen stützen darf.

    (vgl. Randnr. 35)

    2. Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 3 der Richtlinie 96/71 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, dass nach seinen Rechtsvorschriften – abgesehen von einem Bauzuschlag – die von Arbeitgebern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten an ihre in diesen Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmer des Baugewerbes gezahlten Zulagen oder Zuschläge, die nicht das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung verändern, nicht als Bestandteile des Mindestlohns anerkannt werden.

    (vgl. Randnr. 43 und Tenor)

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