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Document 62001TO0151

Leitsätze des Beschlusses

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der ein Unternehmen verpflichtet wird, eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln abzustellen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris" - Prüfung komplexer Rechtsfragen durch den Richter der einstweiligen Anordnung - Grenzen

(Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Beweislast - Finanzieller Schaden

(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Zu berücksichtigende Faktoren

(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

Leitsätze

1. Die Frage, ob Vertragsbedingungen, die ein Unternehmen seinen Vertragspartnern für den Fall stellt, dass die Nutzung einer Marke nicht mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der von ihm angebotenen Dienstleistung einhergeht, unerlässlich für den Schutz der Hauptfunktion der betreffenden Marke oder missbräuchlich, da unangemessen im Sinne von Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a EG, sind, ist nicht einfach zu beantworten. Die gründliche Prüfung, die die Klärung der durch diese Frage aufgeworfenen Probleme voraussetzt, kann im Verfahren der einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Prüfung der Glaubhaftmachung der Begründetheit der Klage nicht vorgenommen werden.

( vgl. Randnr. 185 )

2. Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden. Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens braucht nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden. Insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, genügt es, dass er mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Der Partei, die die Aussetzung des Vollzugs oder die einstweilige Anordnung beantragt, obliegt es jedoch, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schaden begründen sollen.

Im Übrigen kann ein finanzieller Schaden nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann. Nach diesen Grundsätzen wäre eine einstweilige Anordnung nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne eine solche Maßnahme in einer Situation befände, die vor dem Erlass des das Verfahren zur Hauptsache beendenden Urteils seine Existenz gefährden könnte.

( vgl. Randnrn. 187-188, 214 )

3. Die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung muss sich aus den Wirkungen der angefochtenen Handlung ergeben. Das Echo, das die Entscheidung, bezüglich deren die Aussetzung des Vollzugs beantragt wird, in der Presse hervorgerufen hat, und die nachteiligen Folgen für den Antragsteller sind daher für diese Beurteilung nicht erheblich.

( vgl. Randnr. 200 )

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