Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62001TJ0226

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang

(Artikel 288 Absatz 2 EG)

2. Außervertragliche Haftung – Schaden

(Artikel 288 Absatz 2 EG)

Leitsätze

1. Für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Das den Organen zur Last gelegte Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden vorliegen, und es muss zwischen dem zur Last gelegten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Da diese drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft kumulativ sind, genügt es für die Abweisung einer Schadensersatzklage, dass eine von ihnen nicht vorliegt.

Ein Kausalzusammenhang im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG liegt vor, wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem dem Organ zur Last gelegten Handeln und dem geltend gemachten Schaden besteht; für ihn trägt der Kläger die Beweislast. Die Gemeinschaft haftet jedenfalls nur für einen Schaden, der sich hinreichend unmittelbar aus dem rechtswidrigen Verhalten des betroffenen Organs ergibt. Um jede Haftung der Gemeinschaft ausschließen zu können, muss das Gericht insbesondere prüfen, ob die Ursache der Schwierigkeiten, auf die ein Kläger auf dem Markt gestoßen ist, nicht gerade in den geltend gemachten Rechtsverstößen liegt.

(vgl. Randnrn. 26-27, 37)

2. Die Aufwendungen der Parteien, die für das gerichtliche Verfahren notwendig sind, können als solche nicht als Schaden betrachtet werden, der sich von der Belastung durch die Kosten des Verfahrens unterscheidet. Außerdem ist, selbst wenn im vorgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen erhebliche juristische Arbeit geleistet wird, unter dem „Verfahren“ im Sinne von Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichts nur das Verfahren vor dem Gericht unter Ausschluss des Vorverfahrens zu verstehen. Würden derartige Aufwendungen als ein ersetzbarer Schaden im Rahmen einer Schadensersatzklage anerkannt, so widerspräche dies der Natur dieser Aufwendungen als nicht erstattungsfähige Kosten des vorgerichtlichen Verfahrens.

(vgl. Randnr. 69)

Top