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Document 62001TJ0186

    Leitsätze des Urteils

    URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

    10. April 2003

    Rechtssache T-186/01

    Nicole Robert

    gegen

    Europäisches Parlament

    „Beamte — Klage — Fristen — Unzulässigkeit“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-631

    Gegenstand:

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, die Klägerin im Beförderungsjahr 1999 nicht nach Besoldungsgruppe B 1 zu befördern.

    Entscheidung:

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

    Leitsätze

    1. Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Zwingendes Recht – Ausschlusswirkung – Entschuldbarer Irrtum – Begriff

      (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

    2. Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Identität von Gegenstand und Grund – Im Rahmen der Klage vorgetragene Klagegründe, die nichtjeden Antrag der Beschwerde umfassen – Unzulässigkeit

      (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

    1.  Die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Beschwerde- und Klagefristen sollen die Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse gewährleisten und sind zwingendes Recht, so dass sie nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts stehen. Mögliche Ausnahmen oder Abweichungen von diesen Fristen sind eng auszulegen.

      Soweit es um Klagefristen geht, kann sich der Begriff des entschuldbaren Irrtums nur auf Ausnahmefälle beziehen, insbesondere in denen das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich allein oder in entscheidendem Maße geeignet war, eine verständliche Verwirrung bei einem gutgläubigen Rechtsbürger hervorzurufen, der alle Sorgfalt beweist, die von einer normal unterrichteten Person verlangt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verwaltung an einen Beschwerdeführer ein Schreiben richtet, in dem sie zum Ausdruck bringt, dass sie die Verspätung bei der Prüfung seiner Beschwerde bedauert, und ihm versichert, dass diese so bald wie möglich bearbeitet wird, ohne dass sie versucht, ihn von der Erhebung einer Klage gegen die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde abzuhalten.

      (Randnrn. 48 und 54 bis 56)

      Vgl. Gerichtshof. 23. Januar 1997. Coen. C-246/95. Slg. 1997. I-403. Randnr. 21; Gericht. 16. März 1993. Blackman/Parlament. T-33/89 und T-74/89. Slg. 1993.II-249. Randnr. 34; Gericht. 15. März 1995. Cobrecafu. a./Kommission. T-514/93, Slg. 1995, II-621. Randnr. 40: Gericht. 15. Dezember 1995. Progoulis/Kommission, T-131/95.Slg. ÖD, I-A-297 und II-907. Randnr. 36; Gericht. 15. November 2001. Van Huffel/Kommission.T-142/00. Slg. ÖD, I-A-219 und II-1011. Randnr. 28

    2.  Die Regel der Übereinstimmung zwischen der vorherigen Verwaltungsbeschwerde und der Klage verlangt als Zulässigkeitsvoraussetzung, dass ein vor dem Gemeinschaftsrichter geltend gemachter Klagegrund bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen worden ist, damit die Anstellungsbehörde in der Lage ist, von den Beanstandungen des Betroffenen gegen die angefochtene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis zu nehmen.

      (Randnr. 64)

      Vgl. Gericht. 8. Juni 1995. Allo/Kommission, T-496/93. Slg. ÖD. I-A-127 und II-405. Randnr. 26

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