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Document 62001TJ0017

Leitsätze des Urteils

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

16. Mai 2002

Rechtssache T-17/01

Georgios Rounis

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte — Überweisung eines Teils der Dienstbezüge in der Währung eines anderen Mitgliedstaats als des Sitzstaats des Organs — Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b des Anhangs VII des Statuts — Kombinierte Anwendung“

Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-301

Gegenstand:

Klage erstens auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 2000, mit der die Überweisung der Dienstbezüge des Klägers in das Vereinigte Königreich auf 19 % seines monatlichen Nettogehalts beschränkt wird, sowie des Beschlusses Nr. 102/84 des Kollegiums der Verwaltungschefs über die Überweisung der Dienstbezüge der gebietsansässigen Beamten und sonstigen Bediensteten und zweitens wegen Ersatzes des angeblich enstandenen materiellen Schadens nebst Zinsen.

Entscheidung:

Die Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 2000, mit der die Überweisung der Dienstbezüge des Klägers in das Vereinigte Königreich auf 19 % seines monatlichen Nettogehalts beschränkt wird, wird aufgehoben. Die Kommission wird verurteilt, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Entscheidung vom 24. Februar 2000 entstanden ist, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5,25 % p. a. bis zur Zahlung. Die Parteien teilen dem Gericht binnen fünf Monaten nach Verkündung dieses Urteils die zu zahlenden Beträge mit, auf die sie sich geeinigt haben. Mangels einer Einigung reichen sie beim Gericht binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge ein. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

  1. Beamte – Klage – Gegenstand – Anordnung an die Verwaltung – Unzulässigkeit

    (Artikel 233 EG; Beamtenstatut, Artikel 91)

  2. Beamte – Dienstbezüge – Regelmäßige Überweisung in ein Land außerhalb des Dienstlandes – Voraussetzungen – Regelmäßige und nachgewiesene Verpflichtungen in dem Land, in dessen Währung der Beamte die Überweisung beantragt

    (Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b)

  3. Beamte – Dienstbezüge – Regelmäßige Überweisung in ein Land außerhalb des Dienstlandes – Regelmäßige Verpflichtungen im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII des Statuts – Begriff

    (Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b)

  4. Beamte – Dienstbezüge – Regelmäßige Überweisung in ein Land außerhalb des Dienst landes – Kombinierte Anwendung der Buchstaben a und b des Artikels 17 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts – Überweisungsfähiger Höchstbetrag

    (Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b; Regelung zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 2 Absatz 2 vierter Gedankenstrich und Artikel 3)

  5. Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kein angemessener Ersatz des materiellen Schadens durch Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

  1.  Der Gemeinschaftsrichter ist nicht befugt, im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle Anordnungen an die Gemeinschaftsorgane zu richten oder sich an deren Stelle zu setzen. Das betreffende Organ ist nämlich im Fall der Aufhebung eines Rechtsakts gemäß Artikel 233 EG verpflichtet, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

    (Randnr. 30)

    Vgl. Gericht, 11. Juni 1996, Sánchez Mateo/Kommission, T-110/94, Slg. ÖD 1996, I-A-275 und II-805, Randnr. 36; Gericht, 11. Juni 1996, Ouzounoff Popoff/Kommission, T-111/94, Slg. ÖD 1996, I-A-277 und II-819, Randnr. 40; Gericht, 9. Juni 1998, Biedermann u. a./Rechungshof, T-173/95, Slg. ÖD 1998, I-A-273 und II-831, Randnr. 36; Gericht, 2. Juli 1998, Ouzounoff Popoff/Kommission, T-236/97, Slg. ÖD 1998. I-A-311 und II-905, Randnr. 27

  2.  Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII des Statuts, der dem Beamten die Möglichkeit gibt, über das Gemeinschaftsorgan, dem er angehört, einen Teil seiner Dienstbezüge in ein Land außerhalb seines Dienstlandes in der Währung eines anderen Mitgliedstaats überweisen zu lassen, wobei die Überweisung zu einem besonderen Wechselkurs durchgeführt und auf den Betrag der Überweisung ein Berichtigungskoeffizient angewandt wird, ist dahin auszulegen, dass ein Beamter, wenn er diese Möglichkeit in Anspruch nehmen will, beweisen muss, dass er regelmäßige Verpflichtungen in dem Land zu erfüllen hat, in dessen Währung er die Überweisung beantragt.

    (Randnrn. 42 und 46)

    Vgl. 2. Juli 1998, Ouzounoff Popoff/Kommission, Randnrn. 31 und 35; Gericht, 12. November 1999, Bonaiti Brighina/Kommission, T-93/99, Slg. ÖD 1999, I-A-219 und II-1127, Randnr. 21

  3.  Der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII des Statuts verwendete Begriff der regelmäßigen Verpflichtungen außerhalb des Landes, in dem die Institution des Beamten ihren Sitz hat oder in dem er seine Tätigkeit ausübt, der in Artikel 2 der von den Gemeinschaftsorganen im gegenseitigen Einvernehmen beschlossenen Durchführungsregelung, nach der die Beamten unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil ihrer Dienstbezüge durch das Organ in ein anderes Land als das Dienstland überweisen lassen können, näher bestimmt ist, ist in dem Sinne zu verstehen, dass diese Verpflichtungen aus der Wahrnehmung bestimmter Interessen des Beamten außerhalb seines Dienstlandes erwachsen müssen, die sich auf seine familiäre Situation, seinen Ruhestand oder seine Wohnverhältnisse beziehen.

    (Randnr. 46)

    Vgl. Gerichtshof, 11. Juli 1985, Brautigam/Rat, 236/82, Slg. 1985, 2401, Randnr. 29; Gericht, 2. Juli 1998, Ouzounoff Popoff/Kommission, Randnr. 32

  4.  Der Betrag, der nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts überwiesen werden kann, entspricht zwar dem Betrag, den der Beamte als Auslands- oder Expatriierungszulage erhält; der für die Höhe der regelmäßigen Überweisungen geltende Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b bezieht sich jedoch ausschließlich auf die regelmäßigen und nachgewiesenen Verpflichtungen des Betroffenen außerhalb des Landes, in dem seine Institution ihren Sitz hat oder in dem er seine Tätigkeit ausübt, ohne eine bestimmte Grenze festzulegen.

    Zwar dürfen nach Artikel 3 der Regelung zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge der Beamten die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b des Anhangs VII des Statuts beschriebenen regelmäßigen Überweisungen zusammen 35 % der monatlichen Nettobezüge nicht überschreiten, doch folgt hieraus nicht, dass der für die Überweisungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b zulässige Höchstbetrag in jedem Fall dem Unterschiedsbetrag zwischen 35 % der Nettodienstbezüge und dem Betrag der Auslandszulage entsprechen muss. Da die regelmäßigen und nachgewiesenen Verpflichtungen des Betroffenen außerhalb des Landes, in dem seine Institution ihren Sitz hat oder in dem er seine Tätigkeit ausübt, das maßgebende Kriterium für die Überweisungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b sind, beläuft sich der Betrag für regelmäßige Überweisungen nach Absatz 2 Buchstabe b auf die Höhe dieser Verpflichtungen unter Einhaltung des Höchstbetrags von 35 % oder innerhalb des Rahmens, der sich aus dem Abzug des gegebenenfalls gemäß Absatz 2 Buchstabe a verwendeten Betrages von dem pauschalen Höchstbetrag von 35 % ergibt.

    (Randnr. 47 und 48)

    Vgl. Gericht, 4. Dezember 2001, Lopez Madruga/Kommission, T-125/00, Slg.ÖD 2001, I-A-223 und II-1045, Randnrn. 39 und 40

  5.  Die Auslösung der Haftung der Gemeinschaft setzt voraus, dass eine Reihe von Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, der Tatsächlichkeit des Schadens und des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden erfüllt ist.

    Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung stellt für sich allein keinen angemessenen und ausreichenden Ersatz des erlittenen Schadens dar.

    (Randnrn. 59 und 63)

    Vgl. 2. Juli 1998, Ouzounoff Popoff/Kommission, Randnr. 63; Gericht, 5. Dezember 2000, Gooch/Kommission, T-197/99, Slg. ÖD 2000, I-A-271 und II-1247, Randnr. 67 und die dort zitierte Rechtsprechung

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