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Document 62001CJ0359

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Wettbewerb — Kartelle — Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten — Beurteilungskriterien — (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG])

    2. Wettbewerb — Kartelle — Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten — Auf den Markt eines einzigen Mitgliedstaats beschränkte Vereinbarung — Vereinbarung über gemeinsame Schutzmaßnahmen gegen ausländische Wettbewerber — (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG])

    3. Rechtsmittel — Zuständigkeit des Gerichtshofes — Überprüfung der von der Kommission für die Bemessung einer Geldbuße vorgenommenen Beurteilung der Schwere der wettbewerbswidrigen Handlungen — Ausschluss — Kontrolle, die auf die Überprüfung beschränkt ist, ob das Gericht die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens wesentlichen Faktoren und alle gegen die festgesetzte Geldbuße vorgetragenen Argumente berücksichtigt hat — (EG-Vertrag, Artikel 85 [jetzt Artikel 81 EG]; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15)

    4. Rechtsmittel — Zuständigkeit des Gerichtshofes — Abänderung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Höhe der gegen Unternehmen verhängten Geldbußen aus Gründen der Billigkeit — Ausschluss — (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51)

    Leitsätze

    1. Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann. Somit liegt im Allgemeinen eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vor, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, die für sich allein genommen nicht unbedingt entscheidend sind.

    (vgl. Randnr. 27)

    2. Der Umstand, dass eine Absprache nur die Vermarktung von Produkten in einem einzigen Mitgliedstaat bezweckt, genügt nicht, um die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten auszuschließen. Auf einem für Einfuhren durchlässigen Markt können die Teilnehmer an einer nationalen Preisabsprache ihren Marktanteil nämlich nur wahren, indem sie sich gegen ausländische Konkurrenz schützen.

    (vgl. Randnr. 28)

    3. Im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln ist allein das Gericht zuständig, die Art und Weise, wie die Kommission im Einzelfall die Schwere der rechtswidrigen Verhaltensweisen beurteilt hat, zu überprüfen. Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kontrolle durch den Gerichtshof zum einen darauf, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand des Artikels 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17 von Bedeutung sind, und zum anderen auf die Frage, ob das Gericht auf alle von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumente für eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße rechtlich hinreichend eingegangen ist.

    (vgl. Randnr. 47)

    4. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.

    (vgl. Randnr. 48)

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