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Document 62000TO0241

    Leitsätze des Beschlusses

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Beweislast - Entscheidung der Kommission, mit der ein Gemeinschaftszuschuss gekürzt wird - Schmälerung der Rechte der Empfänger - Berücksichtigung der Situation des Konzerns, dem das Unternehmen angehört

    (Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

    Leitsätze

    $$Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden.

    Was die Folgen der Verzögerung bei der Auszahlung des Restbetrags eines Gemeinschaftszuschusses anbelangt, so ist eine Schmälerung der Rechte der Personen, denen ein Zuschuss gewährt worden ist, zwangsläufig mit jeder Entscheidung der Kommission, diesen zu kürzen, verbunden und kann als solche, unabhängig von einer konkreten Würdigung der Schwere und der Irreparabilität der im Einzelfall behaupteten Schmälerung der Rechte, keinen schweren und irreparablen Schaden darstellen. Zwar ist es für den Nachweis eines schweren und irreparablen Schadens nicht erforderlich, dass der Eintritt des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt wird, sondern es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen.

    Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit einer auf Familienbasis geführten Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann deren materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns beurteilt werden, dem sie über ihre Gesellschafter angehört.

    ( vgl. Randnrn. 32-34, 39 )

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