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Document 62000TJ0101
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
23. Januar 2002
Rechtssache T-101/00
Miguel Ángel Martín de Pablos
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte — Allgemeines Aus wähl verfahren — Nichtzulassung des Klägers zur mündlichen Prüfung — Aufhebungsantrag — Schadensersatzantrag“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II-1
Gegenstand:
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zur mündlichen Prüfung des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/11/98 zuzulassen, und auf Ersatz des ihm angeblich durch die verspätete Mitteilung dieser Entscheidung entstandenen Schadens.
Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
Leitsätze
Beamte – Auswahlverfahren – Prüfungsausschuss – Ablehnung einer Bewerbung – Begründungspflicht – Umfang – Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses
(Beamtenstatut, Artikel 25; Anhang III, Artikel 6)
Beamte – Klage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff – Vermutung der Rechtmäßigkeit bei Handlungen der Organe – Fehlen eines Indizes, das die Rechtmäßigkeit der Handlung in Frage stellen könnte – Folgen
In Anbetracht der Geheimhaltung, die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gelten muss, stellt die gegenüber den Bewerbern erfolgende Mitteilung der von ihnen in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten eine ausreichende Begründung für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses dar.
Die Kriterien für die Bewertung der Prüfungen im Hinblick auf die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegten Auswahlbedingungen sind nämlich Bestandteil der vergleichenden Beurteilungen, die der Prüfungsausschuss hinsichtlich der Verdienste der Bewerber vornimmt. Sie sollen im Interesse der Bewerber eine gewisse Homogenität der Beurteilungen des Prüfungsausschusses gewährleisten. Diese Beurteilungen spiegeln sich in den Noten wider, die der Ausschuss den Bewerbern erteilt, und sind Ausdruck der Werturteile über jeden von ihnen.
(Randnrn. 28 bis 30)
Vgl. Gerichtshof, 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C-254/95 P, Slg. 1996, I-3423, Randnrn. 29 bis 31
Für die Handlungen der Gemeinschaftsorgane gilt die Vermutung der Rechtmäßigkeit. Insbesondere der Begriff des Ermessensmissbrauchs hat eine ganz genaue Bedeutung und betrifft den Fall, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausgeübt hat, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angeführten Zwecken getroffen wurde.
Hat der Kläger kein Indiz vorgetragen, das die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, ihn nicht zur mündlichen Prüfung eines allgemeinen Auswahlverfahrens zuzulassen, in Frage stellen könnte, besteht folglich kein Anlass, die für diese Entscheidung geltende Vermutung der Rechtmäßigkeit umzukehren und von der Kommission die Führung des Gegenbeweises zu verlangen, indem ihr aufgegeben wird, die von dem Betroffenen ersuchten Informationen zu liefern.
(Randnrn. 37, 38 und 40)
Vgl. Gericht, 13. Juli 2000, Griesel/Rat, T-157/99, Slg. ÖD 2000, I-A-151 und II-699, Randnr. 25; Gericht. 6. März 2001, Campoli/Kommission, T-100/00, Slg. ÖD 2001, I-A-71 und II-347, Randnr. 62