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Document 62000TJ0081

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission, durch die ein Zuschuss des Europäischen Sozialfonds zu einer Maßnahme der beruflichen Bildung auf Vorschlag eines Mitgliedstaats gekürzt wird

    (Artikel 253 EG)

    2. Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuss zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Entscheidung der Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 - Beurteilung komplexer Sachverhalte und Buchungssituationen - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen

    (Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 6 Absatz 1)

    Leitsätze

    1. Die in Artikel 253 EG aufgestellte Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen hat den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der sie anfechtbar macht, und dem Gemeinschaftsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.

    Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom Europäischen Sozialfonds gewährten Zuschusses gekürzt wird, muss, insbesondere weil sie schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger mit sich bringt, entweder selbst die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen, oder andernfalls, wenn die Kommission den Vorschlag eines Mitgliedstaats, diesen Zuschuss zu kürzen, nur bestätigt, hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nehmen, in dem die Gründe für eine derartige Kürzung klar angegeben sind.

    ( vgl. Randnrn. 34-37 )

    2. Bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds, nach dem die Kommission einen Zuschuss des Europäischen Sozialfonds, der nicht entsprechend den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwendet wird, aussetzen, kürzen oder streichen kann, muss die Kommission möglicherweise komplexe Sachverhalte und Buchungssituationen beurteilen. Sie muss daher bei einer solchen Beurteilung über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen. Folglich hat der Gemeinschaftsrichter seine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausübung einer solchen Befugnis auf die Frage zu beschränken, ob der Kommission bei der Beurteilung der fraglichen Gegebenheiten ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist.

    ( vgl. Randnr. 50 )

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