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Document 61999TJ0352

    Leitsätze des Urteils

    URTEIL DES GERICHTS (Einzelrichter)

    14. Dezember 2000

    Rechtssache T-352/99

    M

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte — Krankheitsurlaub — Als unbefugt anzusehendes Fernbleiben vom Dienst — Anrechnung auf den Jahresurlaub — Artikel 59 und 60 des Statuts — Zurückweisung einer ärztlichen Bescheinigung — Abwesenheit von weniger als vier Tagen — Wirkungen der medizinischen Kontrolle“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-1367

    Gegenstand:

    Klage auf Aufhebung der der Klägerin mit Schreiben vom 9. Februar 1999 mitgeteilten Entscheidung der Kommission, ihr Fernbleiben vom Dienst vom 8. bis 17. Dezember 1998 und vom 25. Januar 1999 als unbefugt anzusehen und auf ihren Jahresurlaub anzurechnen.

    Entscheidung:

    Die der Klägerin mit Schreiben vom 9. Februar 1999 mitgeteilte Entscheidung der Kommission, ihr Fernbleiben vom Dienst vom 8. bis 17. Dezember 1998 und vom 25. Januar 1999 als unbefugt anzusehen und auf ihren Jahresurlaub anzurechnen, wird aufgehoben. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

    Leitsätze

    1. Beamte – Krankheitsurlaub – Nachweis der Krankheit – Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung – Nachträglich ausgestellte Bescheinigung – Zulässigkeit in bestimmten Fällen

      (Beamtenstatut, Artikel 59 und 90)

    2. Beamte – Krankheitsurlaub – Nachweis der Krankheit – Keine Verpflichtung, für eine Abwesenheit von weniger als vier Tagen eine Bescheinigung vorzulegen

      (Beamtenstatut, Artikel 59 Absatz 1)

    1.  Die Anstellungsbehörde kann die Gültigkeit einer ärztlichen Bescheinigung nur verneinen und ein unbefugtes Fernbleiben eines Beamten vom Dienst annehmen, wenn sie ihn vorher einer ärztlichen Untersuchung unterzogen hat, deren Ergebnisse erst vom Tag dieser Untersuchung an ihre administrativen Wirkungen entfalten. Der Verpflichtung der Anstellungsbehörde, eine solche Untersuchung vornehmen zu lassen, bevor sie die Anerkennung einer von einem Beamten vorgelegten ärztlichen Bescheinigung ablehnt, entspricht die Verpflichtung des Beamten, innerhalb kürzester Frist Bescheinigungen vorzulegen, aus denen die gegebenenfalls geltend gemachte Dienstunfähigkeit hinreichend klar und schlüssig hervorgeht, sollen die Artikel 59 und 60 des Statuts nicht wirkungslos werden.

      Insoweit kann eine Bescheinigung, die am zweiten Arbeitstag nach Rückkehr des Betroffenen an den Arbeitsplatz und binnen zehn Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie vorzulegen war, eingereicht wird, eine Abwesenheit wegen Krankheit rechtfertigen. Die Tatsache, dass eine innerhalb einer solchen Frist vorgelegte Bescheinigung erst nach dem Ende des Krankheitsurlaubs ausgestellt wurde, schließt es nicht zwangsläufig aus, dass sie die Abwesenheit des Betroffenen rechtfertigen kann.

      (Randnrn. 30 bis 32)

      Vgl. Gericht, 11. Juli 1997, Schoch/Parlament, T-29/96, Slg. ÖD 1997, I-A-219 und II-635, Randnrn. 38 und 39

    2.  Ein Beamter, der seinem Beschäftigungsorgan gemäß Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts mitgeteilt hat, dass er wegen Krankheit oder Unfalls dienstunfähig sei, hat vorbehaltlich der Anwendung von Unterabsatz 3 dieser Vorschrift erst vom vierten Tag seiner Abwesenheit an eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

      Ein Organ begeht einen Rechtsfehler, wenn es sich für berechtigt hält, eine ärztliche Bescheinigung für eine Abwesenheit von weniger als vier Tagen zu verlangen, eine solche Abwesenheit als unbefugt betrachtet und sie auf den Jahresurlaub des Betroffenen anrechnet, weil sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung gerechtfertigt sei.

      (Randnrn. 46 bis 48)

      Vgl. Gericht, 20. November 1996, Z/Kommission, T-135/95, Slg. ÖD 1996, I-A-519 und II-1413, Randnrn. 32 und 33; Schoch/Parlament, Randnr. 38

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