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Document 61999TJ0330

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne von Artikel 905 der Verordnung Nr. 2454/93, infolge dessen die nationalen Zollbehörden verpflichtet sind, die Angelegenheit der Kommission vorzulegen - Entscheidungsbefugnis der Kommission - Ausübungsmodalitäten - Betrügerische Machenschaften

    (Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 905 Absätze 1 und 2)

    Leitsätze

    $$Artikel 905 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, auf dessen Grundlage die Kommission von der nationalen Zollbehörde, bei der ein Antrag auf Erlass von Zöllen gestellt worden ist, und die nach einer ersten Beurteilung der Auffassung ist dass Umstände vorliegen, die es rechtfertigen können, von einem besonderen Fall auszugehen, der den Erlass der Abgaben rechtfertigt, aufgefordert wird, auf der Grundlage der übermittelten Unterlagen abschließend zu beurteilen, ob ein solcher besonderer Fall vorliegt, enthält eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die eine außergewöhnliche Situation erfassen soll, in der sich der betroffene Wirtschaftsteilnehmer im Verhältnis zu anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern befindet.

    Bei der Entscheidung, ob ein besonderer Fall im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, hat die Kommission im Rahmen des weiten Beurteilungsspielraums, über den sie dabei verfügt, den gesamten Sachverhalt zu würdigen sowie das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Wirtschaftsteilnehmers daran abzuwägen, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen.

    Weil der Sachverhalt, den die nationalen Behörden der Kommission übermittelt haben und der die betrügerischen Machenschaften darstellt, weder in Frage gestellt noch ergänzt worden ist, da die Kommission keine zusätzlichen Angaben angefordert hat, und weil es sich um rein interne Vorgänge der Verwaltung eines Mitgliedstaats handelt, zu deren Kontrolle die Klägerin nicht berechtigt ist und auf die sie keinerlei Einfluss nehmen kann, darf die Kommission sich nicht mit der Feststellung begnügen, dass bei der Klägerin kein besonderer Fall vorliege; diese Umstände gehen über das normale Geschäftsrisiko der Klägerin hinaus.

    Daher darf die Kommission sich nicht darauf beschränken, nur die Möglichkeit der aktiven Beteiligung eines bestimmten Zollbeamten ins Auge zu fassen und von der Klägerin den förmlichen und abschließenden Beweis für eine solche Beteiligung, gegebenenfalls durch Vorlage einer Urkunde der zuständigen nationalen Stellen, zu verlangen. Durch ihr Verhalten verstößt die Kommission zum einen gegen ihre Verpflichtung, bei der Entscheidung, ob ein besonderer Fall vorliegt, den gesamten Sachverhalt selbst zu würdigen, und verkennt zum anderen die Selbständigkeit des in den Artikeln 905 ff. der Durchführungsverordnung geregelten Verfahrens.

    ( vgl. Randnrn. 52-55, 57-58 )

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