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Document 61999TJ0158

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Phase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt – Beurteilungsschwierigkeiten – Pflicht der Kommission, das kontradiktorische Verfahren einzuleiten

    (EG-Vertrag, Artikel 93 Absätze 2 und 3[jetzt Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG])

    2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der ohne Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Klage der Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG‑Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) – Zulässigkeit

    (EG-Vertrag, Artikel 93 Absätze 2 und 3 [jetzt Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG] und Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG])

    3. Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Berücksichtigung des Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften

    (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG])

    4. Staatliche Beihilfen – Begriff – Rechtlicher Charakter – Auslegung anhand objektiver Kriterien – Reservierungsvereinbarung – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers

    (EG-Vertrag Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG])

    5. Nichtigkeitsklage – Klagegründe – Ermessensmissbrauch – Begriff

    (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG])

    Leitsätze

    1. Das Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) ist unerlässlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernstliche Schwierigkeiten stößt. Die Kommission darf sich für den Erlass einer Entscheidung zugunsten einer Beihilfe nur dann mit der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag begnügen, wenn sie nach einer ersten Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass diese Beihilfe vertragskonform ist. Ist sie aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das förmliche Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten.

    (vgl. Randnrn. 59‑61)

    2. Direkte Konkurrenten eines beihilfebegünstigten Unternehmens, die die Stellung von Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) haben, sind als von einer Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen, mit der die Kommission die gewährte Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, und können daher gegen diese Entscheidung Nichtigkeitsklage erheben.

    (vgl. Randnrn. 69, 73)

    3. Die Einhaltung der Begründungspflicht ist nicht nur anhand des Wortlauts des beanstandeten Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

    (vgl. Randnr. 94)

    4. Der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er im EG-Vertrag definiert ist, ist ein anhand objektiver Kriterien auszulegender Rechtsbegriff.

    Vereinbart eine öffentliche Einrichtung mit einem privaten Unternehmen eine Reservierung, so kann diese Maßnahme nicht allein deshalb von vornherein vom Begriff der Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) ausgenommen werden, weil sich die Parteien zu gegenseitigen Leistungen verpflichtet haben; ihre Qualifizierung hängt davon ab, ob der Empfänger eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die er unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.

    (vgl. Randnrn. 106‑108)

    5. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den geltend gemachten Zwecken oder mit dem Ziel vorgenommen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.

    (vgl. Randnr. 164)

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