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Document 61999TJ0053

Leitsätze des Urteils

URTEIL DES GERICHTS (Einzelrichter)

9. Dezember 1999

Rechtssache T-53/99

Nicolaos Progoulis

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte — Dienstliche Beurteilung — Beschreibung der Aufgaben“

Vollständiger Wortlaut in englischer Sprache   II-1249

Gegenstand:

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. November 1998, mit der die Beschwerde des Klägers vom 9. Juni 1998 zurückgewiesen worden ist, mit der dieser beantragt hat, seine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1997 zu ändern, auf Verurteilung der Kommission, die Bewertung des Klägers zu berichtigen und die Beschreibung der Aufgaben in Absatz 3(b) der Beurteilung in dem vom Kläger angegebenen Sinne zu ändern, sowie auf Ersatz seines immateriellen Schadens, den er mit 100000 BEF veranschlagt.

Entscheidung:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit es um den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes geht. Die Anfechtungsklage wird im übrigen als unbegründet abgewiesen. Die Schadensersatzklage wird als unbegründet abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

  1. Beamte – Beurteilung – Gerichtliche Nachprüfling – Grenzen

    (Beamtenstatut, Artikel 43)

  2. Beamte – Beurteilung – Beschreibung der Aufgaben

    (Beamtenstatut, Artikel 43)

  3. Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Übereinstimmung von Beschwerde und Klage

    (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

  1.  Die in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Werturteile über Beamte sind von der gerichtlichen Nachprüfung ausgeschlossen, da sich diese nur auf etwaige Formfehler, in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich irrige Bewertungen durch die Verwaltung und einen etwaigen Ermessensmißbrauch bezieht. Der Umstand, daß der Beurteilende im Vergleich zu vorangegangenen Beurteilungen zu einer sehr ähnlichen Bewertung des Betroffenen gekommen ist und lediglich schlechtere Noten erteilt hat, stellt nicht zwangsläufig einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch dar.

    Auch die Noten, die einem Beamten in der Beurteilung von seinen Vorgesetzten erteilt werden, stellen Bewertungen dar, die allein vom persönlichen Urteil der Beurteilenden abhängen; das Gericht kann diese Bewertung nicht durch seine eigene Bewertung ersetzen.

    (Randnrn. 27 und 29)

    Vgl. Gericht, 6. November 1991, Von Bonkewilz-Lindner/Parlament, T-33/90, Slg. 1991, II-1251, Randnr. 62; Gericht, 15. Mai 1996, Dimitriadis/Rechnungshof, T-326/94, Slg. ÖD 1996, II-613, Randnr. 104

  2.  Jeder Beamte hat Anspruch darauf, daß seine Beurteilung eine genaue Beschreibung der Haupttätigkeiten enthält, die er im fraglichen Zeitraum ausgeübt hat.

    (Randnr. 33)

    Vgl. Von Bonkewitz-Lindner, Randnr. 44

  3.  Die Regel der Übereinstimmung zwischen vorheriger Verwaltungsbeschwerde und Klage verlangt, daß ein vor dem Gemeinschaftsrichter geltend gemachter Klagegrund, wenn er nicht unzulässig sein soll, zuvor in der Beschwerde angeführt worden sein muß, da die Anstellungsbehörde in der Lage sein muß, im Stadium des Vorverfahrens von den Rügen des Betroffenen gegen die angegriffene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis zu nehmen.

    (Randnr. 39)

    Vgl. Gericht, 3. März 1993, Boossund Fischer/Kommission, T-58/91, Slg. 1993, II-147, Randnr. 83; Gericht, 18. März 1997, Picciolo und Caló/Ausschuß der Regionen, T-178/95 und T-179/95, Slg. ÖD 1997, II-155, Randnr. 60

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