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Document 61999TJ0007

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Antidumping-Verordnung, die eine Interimsüberprüfung abschließt und den endgültigen Antidumpingzollsatz herabsetzt - Klage, die lediglich gegen die fehlende Rückwirkung der Verordnung gerichtet ist - Gleichzeitige Klage auf Erstattung gemäß der Antidumping-Grundverordnung - Unterschiedliche Natur - Zulässigkeit

    (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 11 Absatz 8)

    2 Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Einführer, der sich gegen die fehlende Rückwirkung einer Verordnung wendet, die Antidumpingzölle herabsetzt

    (EG-Vertrag, Art. 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG])

    3 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung, die Antidumpingzölle ändert - Einführer, dessen Wiederverkaufspreise bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises herangezogen wurden

    (EG-Vertrag, Art. 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG])

    4 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Überprüfungsverfahren - Gegenstand

    (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 11)

    5 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Überprüfung der Elemente, die die Erhebung der Antidumpingzölle gerechtfertigt hatten - Überprüfung, die sich auf den gleichen Untersuchungszeitraum wie die Ausgangsuntersuchung bezieht - Feststellung, daß die Voraussetzungen für die Erhebung der Zölle nicht vorlagen - Verpflichtung der Organe, daraus die Konsequenzen zu ziehen - Rückwirkende Anwendung der berichtigenden Maßnahmen - Zulässigkeit - Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit - Nichtvorliegen

    (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 1)

    Leitsätze

    1 Die Ausnahme vom Grundsatz der Selbständigkeit der Klagearten - nach der ein Kläger, der einen Rechtsakt nicht innerhalb der in Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) vorgeschriebenen Fristen angefochten hat, keine andere Klageart geltend machen kann, um die Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage zu umgehen - setzt voraus, daß dieser Kläger bereits die Gelegenheit hatte, den Rechtsakt oder das Verhalten der Verwaltung, die im wesentlichen Gegenstand einer zweiten Klage sind, vom Gemeinschaftsrichter beurteilen zu lassen. Sie gilt daher nicht, wenn sich zwei Klagen auf unterschiedliche Rechtsakte oder Verhaltensweisen der Verwaltung beziehen, selbst wenn beide Klagen zum gleichen finanziellen Ergebnis führen.

    Insoweit sind, wenn der Rat nach einer Überprüfung der im Rahmen eines Antidumpingverfahrens verfügten Maßnahmen eine Verordnung erlassen hat, die die auf die Einfuhren bestimmter Unternehmer erhobenen Zölle auf 0 % herabsetzt, die Klage eines solchen Unternehmers auf Nichtigerklärung dieser Verordnung, soweit der Herabsetzung nicht rückwirkend Geltung verliehen wurde, und die von ihm gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung erhobene Klage auf Erstattung der gemäß der geänderten Verordnung gezahlten Zölle unterschiedlicher Natur und betreffen unterschiedliche Rechtsakte. (vgl. Randnrn. 44-45)

    2 Ein Unternehmen, das in die Gemeinschaft einem Antidumpingzoll unterliegende Waren eingeführt hat, hat insoweit ein Interesse an der Nichtigerklärung einer Verordnung des Rates, die nach einer Überprüfung diesen Zoll auf 0 % herabsetzt, als der Rat seinem Antrag auf rückwirkende Geltung der Vorschriften, die den auf seine Einfuhren zu erhebenden Zollsatz ändern, nicht stattgegeben hat. Die Tatsache, daß die angefochtene Verordnung das Unternehmen insgesamt begünstigt, verringert in keiner Weise sein Interesse an der Nichtigerklärung des für ihn ungünstigen Teils der Verordnung, nämlich der Vorschrift über das Inkrafttreten der Änderung der Zölle. (vgl. Randnr. 55 )

    3 Ein Einführer, dessen Wiederverkaufspreise für die Ermittlung der Ausfuhrpreise im Rahmen eines Antidumpingverfahrens berücksichtigt worden sind, ist von einer Verordnung, die nach einer Überprüfung die Antidumpingzölle ändert, individuell betroffen und hat ein Rechtsschutzinteresse für eine Nichtigkeitsklage gegen diese Verordnung. (vgl. Randnr. 65)

    4 Zu einem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 11 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 kommt es dann, wenn sich die Umstände verändern, anhand deren die in der Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen zugrunde gelegten Werte bestimmt worden sind. Es soll somit die auferlegten Zölle der Entwicklung der Elemente anpassen, die ihnen zugrunde lagen, und setzt eine Veränderung dieser Elemente voraus. (vgl. Randnr. 82)

    5 Wenn die Organe im Rahmen einer Untersuchung der Kommission, die Unternehmen, die sich an einem Antidumpingverfahren nicht beteiligt haben, ermöglichen soll, auf der Grundlage ihrer Ausfuhrpreise eine individuelle Behandlung zu erreichen, denselben Untersuchungszeitraum wie für die Ausgangsuntersuchung gewählt haben und feststellen, daß eines der Elemente fehlt, auf deren Grundlage die endgültigen Antidumpingzölle auferlegt wurden, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß die in Artikel 1 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 aufgestellten Voraussetzungen bei Erlass der Ausgangsverordnung sämtlich erfuellt und die handelspolitischen Verteidigungsmaßnahmen somit notwendig waren. Unter diesen Umständen sind die Organe verpflichtet, alle Konsequenzen aus der Wahl des Untersuchungszeitraums für die streitige Überprüfung zu ziehen, und müssen, wenn sie festgestellt haben, daß der Betroffene während dieses Zeitraums kein Dumping betrieben hat, dieser Feststellung Rückwirkung verleihen.

    Zwar verbietet der Grundsatz der Rechtssicherheit im allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist. Die rückwirkende Geltung von Rechtsakten der Organe ist somit zulässig, sofern sie die Rechtsstellung des Betroffenen verbessern kann und sofern das berechtigte Vertrauen gebührend berücksichtigt ist. (vgl. Randnrn. 87, 90-91)

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