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Document 61999CJ0453

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Wettbewerb - Kartelle - Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann - Recht einer Vertragspartei, sich auf einen Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) zu berufen, um Rechtsschutz zu erlangen

    (EG-Vertrag, Artikel 85 [jetzt Artikel 81 EG])

    2. Wettbewerb - Kartelle - Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann - Anspruch einer Vertragspartei auf Ersatz des durch die Durchführung dieses Vertrages entstandenen Schadens - Grenzen

    (EG-Vertrag, Artikel 85 [jetzt Artikel 81 EG])

    Leitsätze

    1. Eine Partei eines Vertrages, der den Wettbewerb im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) beschränken oder verfälschen kann, kann sich auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift berufen, um Rechtsschutz gegenüber der anderen Vertragspartei zu erlangen.

    ( vgl. Randnr. 36, Tenor 1 )

    2. Die volle Wirksamkeit des Artikels 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG)und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist. Ein solcher Schadensersatzanspruch erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und ist geeignet, von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können.

    Artikel 85 EG-Vertrag steht einem Grundsatz des innerstaatlichen Rechts entgegen, nach dem eine Partei eines Vertrages, der den Wettbewerb im Sinne dieser Vorschrift beschränken oder verfälschen kann, allein deshalb keinen Ersatz des Schadens fordern kann, der ihr durch die Durchführung dieses Vertrages entstanden ist, weil sie Partei dieses Vertrages ist.

    Mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es jedoch Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

    Unter diesen Voraussetzungen verbietet das Gemeinschaftsrecht nicht, dass das innerstaatliche Recht einer Partei, die eine erhebliche Verantwortung für die Wettbewerbsverzerrung trägt, das Recht verwehrt, von ihrem Vertragspartner Schadensersatz zu verlangen. Nach einem in den meisten Rechtssystemen der Mitgliedstaaten anerkannten Grundsatz, den der Gerichtshof bereits angewandt hat, darf ein Einzelner nämlich nicht aus seinem rechtswidrigen Verhalten Nutzen ziehe.

    Insbesondere hat das zuständige Gericht zu prüfen, ob die Partei, die durch den Abschluss eines Vertrages, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, angeblich einen Schaden erlitten hat, der anderen Partei eindeutig unterlegen war, so dass ihre Freiheit, die Vertragsbedingungen auszuhandeln, und ihre Fähigkeit, insbesondere durch den rechtzeitigen Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten den Schadenseintritt zu verhindern oder den Schadensumfang zu begrenzen, ernsthaft beschränkt oder nicht vorhanden gewesen waren.

    ( vgl. Randnrn. 26-27, 29, 31, 33, 36, Tenor 2-3 )

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