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Document 61999CJ0197

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - EGKS-Entscheidung

(Artikel 15 KS)

2. Verfahren - Urteilsbegründung - Umfang

3. EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Entscheidung der Kommission - Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen - Sorgfaltspflicht des die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaats und des Beihilfeempfängers in Bezug auf die Mitteilung aller erheblichen Gesichtspunkte

(Allgemeine Entscheidung Nr. 3855/91, Artikel 6 Absatz 4)

Leitsätze

1. Die nach Artikel 15 KS vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 15 KS genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

( vgl. Randnr. 72 )

2. Die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, bedeutet nicht, dass es sich detailliert mit jedem vom Kläger vorgebrachten Argument befassen müsste, insbesondere wenn es nicht hinreichend klar und bestimmt ist und sich nicht auf eingehende Beweiselemente stützt.

( vgl. Randnr. 81 )

3. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich der staatlichen Beihilfen ist anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission beim Erlass der Entscheidung verfügen konnte.

Ein Mitgliedstaat kann sich für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung nicht auf Umstände berufen, die er der Kommission nicht im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis gebracht hat.

Enthält die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Fünften Stahlbeihilfenkodex eine hinreichende vorläufige Beurteilung der Kommission, in deren Rahmen die Gründe erläutert sind, aus denen sie Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt hegt, so ist es Sache des betroffenen Mitgliedstaats und gegebenenfalls des Beihilfenempfängers, die Gesichtspunkte vorzutragen, die die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt belegen.

( vgl. Randnrn. 86-88 )

4. Zwar ist allein das Gericht für die Beurteilung des Wertes, der den Beweiselementen zukommt, zuständig, doch ist ein Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verfälschung dieser Elemente gerügt wird, im Rahmen eines Rechtsmittels zulässig.

( vgl. Randnr. 121 )

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