Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61998TJ0119

    Leitsätze des Urteils

    URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

    7. Oktober 1999

    Rechtssache T-119/98

    André Hecq

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte — Dienstreisekosten — Berechnung der Tagegelder — Dauer der Dienstreise — Fahrt mit privatem Kraftwagen“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-1047

    Gegenstand:

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1997 über die Erstattung der dem Kläger anläßlich einer Dienstreise nach Ispra (Italien) vom 16. bis 20. September 1997 entstandenen Kosten.

    Entscheidung:

    Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

    Leitsätze

    Beamte – Kostenerstattung – Dienstreisekosten – Tagegeld – Dauer der Dienstreise – Berechnung – Berücksichtigung nur des Zeitaufwands, der bei vernünftiger Betrachtungsweise für die ordnungsgemäße Durchführung der Dienstreise erforderlich ist

    (Beamtenstatut, Artikel 71; Leitfaden für Dienstreisen der Kommission, Titel VI)

    Nach Artikel 71 des Statuts (Kostenerstattung) sollen dem Beamten mit dem Tagegeld die „Kosten [erstattet werden], die ihm ... in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes enstanden sind“. Daraus folgt, daß für die Dienstreisekosten, genauer, für die Berechnung der Dauer der Dienstreise, nur der Zeitaufwand berücksichtigt werden kann, der bei vernünftiger Betrachtungsweise für die ordungsgemäße Durchführung dieser Dienstreise erforderlich ist.

    Nach Titel VI des Leitfadens für Dienstreisen der Kommission kann der Dienstreisende nicht verpflichtet sein, den Dienstreiseort vor 8 Uhr zu verlassen; für die Feststellung, ob er berechtigt war, nach 8 Uhr abzureisen, ist zu prüfen, ob dies im konkreten Fall gerechtfertigt war.

    (Randnrn. 27 und 31)

    Top