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Document 61997TJ0299

Leitsätze des Urteils

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

9. Dezember 1999

Rechtssache T-299/97

Vicente Alonso Morales

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte — Anfechtungsklage — Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Auswahlverfahren — Mit einem Diplom abgeschlossenes Hochschulstudium — In Spanien abgeschlossenes Ingenieurstudium“

Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-1227

Gegenstand:

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren KOM/A/1047 vom 1. Oktober 1997, mit der die Bewerbung des Klägers für dieses Auswahlverfahren abgelehnt wurde.

Entscheidung:

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren KOM/A/1047 vom 1. Oktober 1997, mit der die Bewerbung des Klägers für dieses Auswahlverfahren abgelehnt wurde, wird aufgehoben. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und sämtliche Kosten des Klägers.

Leitsätze

  1. Beamte – Auswahlverfahren – Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen – Erforderlichkeit von Hochschuldiplomen – Begriff „Hochschuldiplom“ – Beurteilung nach dem Recht des Staates, in dem das Studium absolviert wurde – Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Keine Diskriminierung

  2. Beamte – Auswahlverfahren – Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen – Erforderlichkeit von Hochschuldiplomen – Vergleich der in den verschiedenen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome – Ermessen der Verwaltung – Tragweite der Richtlinie 89/48 – Gerichtliche Kontrolle – Grenzen

    (Beamtenstatut, Artikel 27; Richtlinie 89/48 des Rates)

  3. Beamte – Auswahlverfahren – Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen – Zulassungsvoraussetzungen – Festsetzung durch die Ausschreibung des Auswahlverfahrens – Aufstellung von Voraussetzungen, die nicht in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens enthalten sind, durch den Prüfungsausschuß – Unzulässigkeit

    (Beamtenstatut, Anhang III Artikel 5)

  4. Beamte – Auswahlverfahren – Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen – Erforderlichkeit von Hochschuldiplomen – Begriff „Hochschuldiplom“ – Beurteilung nach dem Recht des Staates, in dem das Studium absolviert wurde

  1.  Die Beurteilung der von den Bewerbern an einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Personal vorgelegten Befähigungsnachweise nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Studien absolviert haben, stellt keine unterschiedliche Behandlung der diesen verschiedenen Mitgliedstaaten angehörigen Bewerber dar. Alle Bewerber, die die gleiche Ausbildung durchlaufen haben, werden dadurch nämlich in bezug auf ihre Teilnahme an einem Auswahlverfahren der Gemeinschaftsorgane gleich behandelt, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und der rechtlichen Bedeutung ihres Befähigungsnachweises in ihren Herkunftsländern. Die Beurteilung der Bewerbung des Betroffenen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht stellt als solche somit keinen ihn beenträchtigenden Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar.

    (Randnr. 30)

    Vgl. Gericht, 11. Februar 1992, Panagiotopoulou/Parlament, T-16/90, Slg. 1992, II-89, Randnr 55

  2.  Jeder Vergleich, den ein Gemeinschaftsorgan zwischen der Berufsausbildung in verschiedenen Mitgliedstaaten anstellt, um die Zulassungsvoraussetzungen für ein Auswahlverfahren festzulegen, stellt eine komplexe Beurteilung dar, in deren Rahmen das Organ über ein weites Ermessen verfügt. Diese Beurteilung ist nach Maßgabe des Artikels 27 des Statuts auszuüben, wonach das Organ verpflichtet ist, diejenigen als Beamte einzustellen, die in bezug auf ihre Befähigung höchsten Ansprüchen genügen.

    Die Harmonisierung der Vorschriften durch die Richtlinie 89/48 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, führt zu keiner Einschränkung des Ermessens, das ein Organ im Rahmen seiner Einstellungspolitik gemäß Artikel 27 des Statuts beim Vergleich des jeweiligen Wertes von Diplomen hat.

    Der Gemeinschaftsrichter muß sich bei der Kontrolle des von dem Organ möglicherweise vorgenommenen Vergleichs der Diplome auf die Prüfung beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob die der angefochtenen Auswahl zugrunde gelegten Tatsachen wirklich zutreffen und ob kein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung dieser Tatsachen oder ein Ermessensmißbrauch vorliegt.

    (Randnrn. 31 und 36)

    Vgl. Panagiotopoulou/Parlament, Randnr. 39; Gericht, 5. Februar 1997, Ibarra Gil/Kommission, T-207/95, Slg. ÖD 1997, II-31, Randnr. 66

  3.  Eine Stellenausschreibung hat die Funktion, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen und welche Nachweise für die Arbeit des Prüfungsausschusses von Wichtigkeit und daher den Bewerbungsunterlagen beizufügen sind.

    Das System des Artikels 5 Absatz 1 des Anhangs III des Statuts würde somit ausgehöhlt, wenn der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren die Befugnis hätte, Bedingungen aufzustellen, die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht genannt sind und deren Anwendung daher über eine vergleichende Prüfung der Bewerbungen anhand der in der Ausschreibung verlangten Befähigungsnachweise hinausgeht.

    Der Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen darf daher einem Bewerber die Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens nicht mit der Begründung verwehren, er erfülle eine Bedingung nicht, die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht genannt war.

    (Randnrn. 56 und 57)

    Vgl. Gericht, 28. November 1991, Van Hecken/WSA, T-158/89, Slg. 1991, II-1341, Randnrn. 23 bis 25

  4.  Wenn weder eine auf Verfahren zur Einstellung von Personal anwendbare Verordnung oder Richtlinie noch die Ausschreibung des Auswahlverfahrens eine anderslautende Bestimmung enthält, ist das Erfordernis, ein Hochschuldiplom zu besitzen, von dem die Zulassung zu einem allgemeinen Auswahlverfahren abhängt, notwendigerweise in dem Sinn zu verstehen, den das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Bewerber das von ihm angegebene Studium absolviert hat, diesem Ausdruck beimißt.

    (Randnr. 60)

    Vgl. Gericht, 3. März 1994, Cortês Jiménez u. a./Kommission, T-82/92, Slg. ÖD 1994, II-237, Randnr. 34

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