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Document 61997TJ0231

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang

(EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 228 Absatz 2 EG])

2 Haushalt der Europäischen Gemeinschaften - Haushaltsordnung - Für die Aussenhilfe geltende Vorschriften - Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge, die durch das PHARE-Programm finanziert werden - Jeweilige Rolle des begünstigten Staates und der Kommission - Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft - Zulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG])

3 Haushalt der Europäischen Gemeinschaften - Haushaltsordnung - Für die Aussenhilfe geltende Vorschriften - Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge, die durch das PHARE-Programm finanziert werden - Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung - Begriff - Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen - Bedeutung

4 Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften - Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung - Ermessen der Organe

Leitsätze

1 Die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft ist an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muß rechtswidrig sein, es muß ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden sein, und zwischen dem Verhalten des betreffenden Organs und dem angeblichen Schaden muß ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang bestehen.

2 Die durch das PHARE-Programm finanzierten Aufträge sind als nationale Aufträge anzusehen, die nur den begünstigten Staat und den Wirtschaftsteilnehmer binden. Dagegen ist die Verantwortung für die Finanzierung der Vorhaben der Kommission übertragen. Folglich muß die Möglichkeit einer Schadensersatzklage gegen diese eingeräumt werden, da sich nicht ausschließen lässt, daß anläßlich der Vergabe oder der Durchführung der Vorhaben, die gemäß dem PHARE-Programm finanziert werden, Dritte durch Handlungen oder Verhaltensweisen der Kommission, ihrer Dienststellen oder einzelner Bediensteter geschädigt werden.

3 Die Wahrung des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung bei der Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des PHARE-Programms verpflichtet die Kommission, wenn sie eine Entscheidung trifft, die ernstliche wirtschaftliche Folgen für bestimmte Einzelpersonen haben kann, zur Prüfung aller Informationen, die sich auf das Ergebnis auswirken können.

Selbst wenn die für im Rahmen des PHARE-Programms finanzierte Aufträge geltende Regelung den Bietern keinen Anspruch auf Gehör durch die Kommission zubilligt, bevor diese die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Verwaltung der für die PHARE-Vorhaben bestimmten Mittel einleitet, ist nach ständiger Rechtsprechung die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muß auch dann sichergestellt werden, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, jeder Person, der gegenüber eine beschwerende Entscheidung ergehen kann, Gelegenheit zu geben, zu den Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, auf die die Kommission bei der Begründung der streitigen Entscheidung zu ihrem Nachteil abstellt.

4 In einem System öffentlicher Ausschreibungen wie dem PHARE-Programm verfügt der Auftraggeber bei der Erteilung eines Auftrags über einen weiten Entscheidungsspielraum. Daher kann sich der Bieter selbst dann nicht sicher sein, den Zuschlag zu erhalten, wenn er vom Bewertungsausschuß vorgeschlagen worden ist, und er kann sich erst recht nicht sicher sein, den Zuschlag nur deshalb zu erhalten, weil er sein Angebot eingereicht oder ein Interesse geäussert hat.

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