Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61997TJ0219

    Leitsätze des Urteils

    URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

    14. Juli 1998

    Rechtssache T-219/97

    Anita Brems

    gegen

    Rat der Europäischen Union

    „Beamte — Anfechtungsklage — Badekur — Artikel 59 des Statuts — Krankheitsurlaub — Sonderurlaub“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-1085

    Gegenstand:

    Klage auf Aufhebung der „Entscheidungen des Rates, mit denen der Klägerin ihr gesamter Krankheitsurlaub vom 24. Mai bis zum 8. Juni 1996 verweigert wurde“

    Ergebnis:

    Abweisung

    Zusammenfassung des Urteils

    Am 29. April 1996 reichte die Klägerin, eine in Brüssel tätige Beamtin des Rates, bei der Anstellungsbehörde einen Antrag auf Genehmigung einer Badekur in Italien vom 27. Mai bis zum 8. Juni 1996 ein. Gemäß der internen Weisung des Rates vom3. Januar 1995, mit der die im Beschluß Nr. 207/94 des Kollegiums der Verwaltungschefs der Europäischen Gemeinschaften über Sonderurlaub für Badekuren, die weder postoperative Kuren noch Genesungskuren sind, vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung eines Sonderurlaubs übernommen wurden, erhielt die Klägerin Sonderurlaub (vom 27. Mai bis zum 3. Juni 1996 vormittags), der der Hälfte der für diesen Kuraufenthalt benötigten Arbeitstage entsprach.

    Die Klägerin legte dem Rat ein ärztliches Attest vom 24. Mai 1996 vor, in dem ihr die Einstellung der Arbeit von diesem Tag bis zum 31. Mai 1996 verschrieben wurde. Sie beantragte auch, einen Teil ihres Krankheitsurlaubs (vom 27. bis zum 31. Mai 1996) an einem anderen Ort als dem Ort ihrer dienstlichen Verwendung verbringen zu dürfen, nämlich am Ort ihrer Badekur.

    Die Klägerin unterzog sich vom 27. Mai bis zum 8. Juni 1996 ihrer Badekur in Italien.

    Am 9. August 1996 beanstandete die Klägerin bei der Verwaltung, daß ihr während dieses Zeitraums kein Tag Krankheitsurlaub gewährt worden sei.

    Am 26. August 1996 teilte der Rat der Klägerin mit, das ärztliche Attest vom 24. Mai 1996 sei nicht berücksichtigt worden, weil für die Kur ein Sonderarlaub für eine Badekur gewährt worden sei und sie deshalb während dieses Zeitraums als arbeitsfähig angesehen werde. Am 29. August 1996 beantragte die Klägerin bei der Verwaltung, ihren Standpunkt zu ändern.

    Am 11. September 1996 gab der Rat diesem Antrag teilweise statt, indem er das ärztliche Attest vom 24. Mai 1996 für die drei Tage vor dem Beginn der Badekur (vom 24. bis zum 26. Mai 1996) akzeptierte. Am 23. September 1996 beantragte die Klägerin erneut, den Sonderurlaub für eine Badekur für den Zeitraum vom 27. bis zum 31. Mai 1996 zu annullieren und durch einen Krankheitsurlaub zu ersetzen. In einem Schreiben vom folgenden Tag an Dr. Boussart, den Vertrauensarzt des Rates, beantragte sie einen zusätzlichen Sonderurlaub für eine Badekur für den Zeitraum vom 3. Juni 12.00 Uhr bis zum 8. Juni 1996.

    Mit Schreiben vom 25. September 1996 bestätigte der Rat seine Entscheidung vom 11. September 1996. Er führte aus, ein Krankheitsurlaub könne nur dann gewährt werden, wenn der Sonderurlaub für eine Badekur unterbrochen werde, was hier nicht der Fall sei.

    Mit Schreiben vom 2. Oktober 1996 lehnte der Direktor für Personal und Verwaltung des Rates den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Sonderurlaubs für die zweite Hälfte des Zeitraums der Badekur mit der Begründung ab, Dr. Boussart habe ablehnend Stellung genommen gemäß dem Beschluß vom 1. Februar 1996 der Verwaltungschefs aller Organe (Beschluß des Kollegiums der Verwaltungschefs), wonach die Gewährung des zweiten Teils des Sonderurlaubs nur für eine Badekur im Zusammenhang mit einer schweren Krankheit erfolge, bei der die Kosten zu 100 % erstattet würden.

    Am 31. Dezember 1996 reichte die Klägerin ein Memorandum ein, das von ihr als Beschwerde gegen die Schreiben vom 25. September und vom 2. Oktober 1996 wegen Verstoßes gegen die Artikel 59 und 60 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) und wegen Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Kollegiums der Verwaltungschefs über die Gewährung des zweiten Teils des Sonderurlaubs für eine Badekur bezeichnet wurde. Am 25. April 1997 wies der Rat die Beschwerde ausdrücklich zurück.

    Zur Begründetheit

    Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 59 und 60 des Statuts

    Artikel 59 des Statuts ist dahin auszulegen, daß ein Beamter, der sich einer Badekur unterzieht, nur dann Krankheitsurlaub erhält, wenn er nachweisen kann, daß er zum Zeitpunkt dieser Kur wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls arbeitsunfähig war. Die Notwendigkeit einer Kur, die die Erteilung der vorherigen Genehmigung rechtfertigt, beweist als solche nicht, daß der Beamte während der Kur arbeitsunfähig ist. Daß ein Beamter sich einer Badekur unterzieht, bedeutet nämlich nicht, daß er während seiner Kur wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls „seinen Dienst nicht ausüben kann“. Er kann diesen jedoch wegen seines Aufenthalts in einer Kureinrichtung nicht ausüben, da es ihm unmöglich ist, gleichzeitig am Ort der Kur und am Ort seiner dienstlichen Verwendung zu sein (Randnr. 61).

    Vgl. Gericht, 19. Februar 1998, Continolo/Kommission, T-196/97, SIg. ÖD 1998, II-261, Randnrn. 35 und 36

    Zum zweiten Klagegrund: Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Kollegiums der Verwaltungschefs über die Gewährung des zweiten Teils des Sonderurlaubs ßr eine Badekur

    Der Beschluß der Verwaltungschefs, dessen Rechtswidrigkeit die Klägerin geltend macht, regelt den „Sonderurlaub“, der für eine Badekur gewährt werden kann. Er ist auf Artikel 57 Absatz 2 und nicht auf Artikel 59 des Statuts gestützt. Er soll also nicht bestimmte Fälle des Krankheitsurlaubs regeln und schränkt die Tragweite des Artikels 59 nicht ein (Randnr. 73).

    Vgl. Continolo/Kommission, a. a. O.

    Das Argument, der streitige Beschluß verstoße gegen Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 der gemeinsamen Regelung, da die Funktionen des Vertrauensarztes der Abrechnungsstelle und des Vertrauensarztes des Organs verwechselt würden, ist ebenfalls zurückzuweisen (Randnr. 74).

    Das Argument, die Anstellungsbehörde habe auf ihr Ermessen verzichtet, indem sie ihre Entscheidung unmittelbar von der Stellungnahme des Vertrauensarztes des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems abhängig gemacht habe, ist ebenfalls zurückzuweisen (Randnr. 75).

    Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Statuts

    Die Begründung der angefochtenen Maßnahmen genügt den Erfordernissen des Artikels 25 Absatz 2 des Statuts.

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Top