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Document 61997TJ0123

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Zeitpunkt der Bekanntgabe - Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Handlung - Subsidiarität

(EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG] und Artikel 173 Absatz 5 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 5 EG])

2 Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können - Ermessen der Kommission - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen - Beurteilung der Rechtmässigkeit anhand der bei Erlaß der Entscheidung verfügbaren Informationen

(EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 [jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG] und Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG])

3 Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können - Beihilfen zur Umstrukturierung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens - Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigten Maßnahmen geeignet sind

Leitsätze

1 Bereits nach dem Wortlaut von Absatz 5 des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) kommt der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung in Betracht.

Da sich die Kommission verpflichtet hat, den vollen Wortlaut der Entscheidungen über die mit Auflagen verbundene Zulassung staatlicher Beihilfen, die zum Abschluß des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) ergehen, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen, beginnt die Klagefrist zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung zu laufen.

2 Die Kommission verfügt bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG) über ein weites Ermessen. Da es bei diesem Ermessen um die Würdigung komplexer wirtschaftlicher und sozialer Gegebenheiten geht, muß sich die gerichtliche Kontrolle einer in diesem Rahmen getroffenen Entscheidung auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen. Insbesondere steht es dem Gericht nicht zu, seine Würdigung in wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung zu setzen.

Insoweit ist die Rechtmässigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlaß des Aktes bestanden. Insbesondere sind die komplexen Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die diese bei der Durchführung dieser Bewertungen verfügte.

3 Ob Maßnahmen zur Umstrukturierung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen geeignet sind, hängt vor allem von dessen Lage im Einzelfall ab.

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