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Document 61997CJ0435
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Zuständigkeit des nationalen Gerichts - Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits
(EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG])
2 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Vereinbarkeit der Vorlageentscheidung mit dem nationalen Gerichtsorganisations- und Verfahrensrecht - Keine Befugnis des Gerichtshofes zur Nachprüfung
(EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG])
3 Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 85/337 - Prüfung der Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen - Ermessen der Mitgliedstaaten - Umfang und Grenzen - Möglichkeit für den einzelnen, sich auf die entsprechenden Vorschriften zu berufen, um die Beachtung der Grenzen des Ermessens zu erreichen
(Richtlinie 85/337 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2)
4 Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 85/337 - Prüfungsverfahren - Befugnis eines Mitgliedstaats, ein alternatives Verfahren zu verwenden - Voraussetzungen
(Richtlinie 85/337 des Rates, Artikel 2 Absätze 1 und 2)
5 Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 85/337 - Geltungsbereich - Im einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigte Projekte - Nichteinbeziehung
(Richtlinie 85/337 des Rates, Artikel 1 Absatz 5)
6 Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 85/337 - Geltungsbereich - Sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienender Flugplatz mit überwiegend kommerzieller Nutzung
(Richtlinie 85/337 des Rates, Artikel 1 Absatz 4)
1 Der Gerichtshof ist gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG), der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äussern. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, sondern des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für die von ihm zu erlassende Entscheidung zu ziehen.
2 Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) ist der Gerichtshof nach der Verteilung der Aufgaben zwischen ihm und den nationalen Gerichten nicht befugt, nachzuprüfen, ob die Entscheidung, durch die er angerufen worden ist, den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Verfahren entspricht.
3 Nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten werden Projekte der in Anhang II der Richtlinie aufgezählten Klassen einer Prüfung unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern; die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen, anhand deren bestimmt werden kann, welche von den fraglichen Projekten einer Prüfung unterzogen werden sollen. Dieses Ermessen wird durch die in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen.
Diese Bestimmungen verleihen einem Mitgliedstaat weder die Befugnis, bestimmte unter Anhang II der Richtlinie fallende Klassen von Projekten einschließlich der Änderung dieser Projekte von vornherein allgemein von dem durch die Richtlinie geschaffenen Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen, noch auch die Befugnis, ein spezifisches Projekt aufgrund entweder eines nationalen Gesetzes oder einer Einzelprüfung dieses Projekts einem solchen Verfahren zu entziehen, sofern nicht diese Projektklassen oder das spezifische Projekt nach einer Gesamtbeurteilung keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen.
Im übrigen kann sich der einzelne, wenn der Gesetzgeber oder die Verwaltung eines Mitgliedstaats das ihnen durch Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 eingeräumte Ermessen überschritten hat, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats gegenüber den nationalen Stellen auf diese Bestimmungen berufen und dadurch erreichen, daß diese nationale Vorschriften oder Maßnahmen ausser Betracht lassen, die mit diesen Bestimmungen unvereinbar sind. In einem solchen Fall ist es Sache der Träger öffentlicher Gewalt eines Mitgliedstaats, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, um die Projekte im Hinblick darauf zu überprüfen, ob bei ihnen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind, und sie bejahendenfalls einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen.
4 Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten gestattet es einem Mitgliedstaat, bei einem Projekt, das eine Prüfung nach der Richtlinie erfordert, anstelle des durch die Richtlinie eingeführten Verfahrens ein anderes Prüfungsverfahren zu verwenden, wenn dieses alternative Verfahren in ein bestehendes oder ein nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie einzuführendes nationales Verfahren eingegliedert ist. Bei einem solchen Verfahren sind jedoch die Anforderungen der Artikel 3 und 5 bis 10 der Richtlinie, zu denen die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Artikel 6 der Richtlinie gehört, zu beachten.
5 Ein Projekt, das zwar in einer programmatischen Gesetzesnorm vorgesehen ist, aber in einem eigenen Verwaltungsverfahren genehmigt worden ist, fällt nicht unter Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, wonach die Richtlinie nicht für Projekte gilt, die im einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden. Die Anforderungen, denen eine solche Norm sowie das Verfahren, in dem sie erlassen worden ist, entsprechen muß, damit die Ziele der Richtlinie einschließlich des Zieles der Bereitstellung von Informationen erreicht werden, bestehen in der Genehmigung dieses Projekts durch einen besonderen Gesetzgebungsakt, der alle Angaben enthält, die im Hinblick auf die Prüfung der Auswirkungen dieses Projekts auf die Umwelt erheblich sein können.
6 Nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, wonach Projekte, die den Zwecken der nationalen Verteidigung dienen, nicht unter die Richtlinie fallen, fällt ein Flughafen, der sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen kann, dessen überwiegende Nutzung aber kommerzieller Art ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie.