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Document 61997CJ0375

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der Marke - Voraussetzungen - Bekanntheit der Marke in dem betreffenden Mitgliedstaat - Begriff - Beurteilungskriterien

    (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 § 2)

    Leitsätze

    Artikel 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken, der einen auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterten Schutz der eingetragenen Marke vorsieht, wenn diese im Mitgliedstaat bekannt ist und wenn nachgewiesen wird, daß sie ohne rechtfertigenden Grund beeinträchtigt wird, ist dahin auszulegen, daß eine eingetragene Marke, um die Voraussetzung der Bekanntheit zu erfuellen, einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sein muß, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung hat das nationale Gericht alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen, also insbesondere den Marktanteil der Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie den Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat. In territorialer Hinsicht ist diese Voraussetzung erfuellt, wenn die Bekanntheit in einem wesentlichen Teil eines Mitgliedstaats vorliegt, da mangels einer Präzisierung der Gemeinschaftsvorschrift nicht verlangt werden kann, daß sich die Bekanntheit auf das "gesamte" Gebiet des Mitgliedstaats erstreckt.

    Im Benelux-Gebiet genügt es daher, daß die Marke einem bedeutenden Teil des betreffenden Publikums in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes bekannt ist, der gegebenenfalls einem Teil eines der Länder dieses Gebietes entsprechen kann.

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