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Document 61996TJ0051

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Ausfuhrpreises - Rechnerische Ermittlung - Voraussetzungen - Ermessen der Organe - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen

    (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b)

    2 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Preisverpflichtung - Verletzung durch den Wirtschaftsteilnehmer - Rücknahme der Annahme durch die Kommission

    (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates)

    3 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Ausfuhrpreises - Stichprobenauswahl - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Repräsentativität der Stichproben

    (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates)

    4 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Schädigung - Ermessen der Organe - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen

    (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates)

    5 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Überprüfungsverfahren - Eröffnung einer neuen Untersuchung - Voraussetzungen - Ausreichende Beweismitel für das Vorliegen eines Dumpings und der damit zusammenhängenden Schädigung - Schädigung - Begriff

    (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie 14)

    Leitsätze

    1 Nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 ist der Ausfuhrpreis zu errechnen, wenn "es keinen Ausfuhrpreis [gibt] oder ... sich heraus[stellt], daß eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten besteht oder daß der Preis, der für die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkaufte Ware tatsächlich gezahlt wird oder zu zahlen ist, aus anderen Gründen nicht zuverlässig ist".

    Aus dieser Aufzählung und insbesondere aus der Verwendung der Worte "stellt sich heraus" und "aus anderen Gründen" ergibt sich, daß die Organe bei der Entscheidung, ob Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung anzuwenden ist, über einen Ermessensspielraum verfügen und daß der errechnete Ausfuhrpreis nicht nur angewandt werden kann, wenn die Organe den Nachweis für das Bestehen einer Ausgleichsvereinbarung erhalten, sondern auch, wenn eine solche Vereinbarung ersichtlich besteht oder der angemeldete Ausfuhrpreis erkennbar unzuverlässig ist.

    Die Prüfung der Frage, ob die von einem Ausführer angegebenen Ausfuhrpreise zuverlässig sind, ist im übrigen zwangsläufig mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden, in bezug auf die die Organe über ein weites Ermessen verfügen, so daß der Gemeinschaftsrichter nur zu einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung berufen ist. (vgl. Randnrn. 40, 42)

    2 Hat die Kommission in einem Antidumpingverfahren eine Preisverpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers angenommen, so ist die Feststellung einer tatsächlichen Verletzung dieser Verpflichtung, selbst wenn sie sich nur auf einen mehr oder weniger geringen Teil des Umsatzes des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers bezieht, ein ausreichender Grund dafür, daß die Kommission die Annahme der Verpflichtung zurückzieht. (vgl. Randnr. 52)

    3 Die Wertermittlung oder die Schlußfolgerung auf der Grundlage von Daten, die mittels Stichproben gewonnen werden, ist insbesondere im Gebiet der Antidumpingregelung eine gängige Praxis und als solche nicht zu beanstanden, wenn diese Stichproben hinreichend repräsentativ sind. (vgl. Randnr. 52)

    4 Die Frage, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung zugefügt wurde und ob diese auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen ist, sowie die Frage, ob die Einfuhren aus anderen Ländern zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben, setzen die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraus, bei der die Gemeinschaftsorgane über ein weites Ermessen verfügen. Die gerichtliche Kontrolle dieses Ermessens ist daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen. (vgl. Randnr. 94)

    5 Da spezielle Bestimmungen über die Feststellung der Schädigung im Rahmen eines nach Artikel 14 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 eingeleiteten Überprüfungsverfahrens fehlen, ist in einer Verordnung, durch die nach Abschluß dieses Verfahrens die bestehenden Antidumpingzölle geändert werden, eine Schädigung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung nachzuweisen.

    In diesem Zusammenhang bedeutet der Umstand allein, daß der Gemeinschaftshersteller des streitigen Erzeugnisses seinen Absatz und seinen Marktanteil steigerte, nicht, daß ihm keine Schädigung zugefügt wurde. Ebensowenig steht der Rückgang des Marktanteils der gedumpten Einfuhren der Feststellung einer durch diese hervorgerufenen bedeutenden Schädigung entgegen, wenn sich diese Feststellung auf die verschiedenen Kriterien stützt, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung zu berücksichtigen sind. (vgl. Randnrn. 97, 103, 105)

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