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Document 61996CJ0127

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Geltungsbereich - Kündigung eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Reinigungsvertrags durch ein Unternehmen, das selbst für die Reinigung seiner Räumlichkeiten sorgen will - Einbeziehung - Voraussetzungen

    (Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 1)

    Leitsätze

    Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, daß diese Richtlinie in einem Fall, in dem ein Unternehmen, das ein anderes Unternehmen mit der Reinigung seiner Räumlichkeiten beauftragt hat, den mit diesem Unternehmen geschlossenen Vertrag kündigt und fortan selbst für die Reinigung seiner Räumlichkeiten sorgt, anwendbar ist, sofern der Vorgang mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden Unternehmen verbunden ist. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Der blosse Umstand, daß die erst vom Reinigungsunternehmen und danach von dem Unternehmen, dem die Räumlichkeiten gehören, ausgeführten Reinigungsarbeiten ähnlich sind, lässt nicht auf den Übergang einer solchen Einheit schließen.

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