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Document 61996CJ0055

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Unternehmen - Begriff - Staatliche Arbeitsvermittlungsstelle - Einbeziehung

    (EG-Vertrag, Artikel 85 und 86)

    2 Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Mißbrauch - Mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattetes Unternehmen - Staatliche Arbeitsvermittlungsstelle - Beurteilungskriterien

    (EG-Vertrag, Artikel 86 und 90 Absätze 1 und 2)

    Leitsätze

    3 Eine staatliche Arbeitsvermittlungsstelle kann für die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln als Unternehmen qualifiziert werden, da diese Qualifizierung im Wettbewerbsrecht für jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit gilt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.

    4 Als Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, unterliegen staatliche Arbeitsvermittlungsstellen nach Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages den Wettbewerbsregeln, insbesondere dem Verbot des Artikels 86 des Vertrages, soweit die Anwendung dieser Vorschrift nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert. Ein Mitgliedstaat, der jede Tätigkeit der Vermittlung und Einschaltung von Mittelspersonen bei Stellengesuchen und -angeboten untersagt, wenn sie nicht durch diese Stellen erfolgt, verstösst gegen Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages, wenn er eine Lage schafft, in der die staatlichen Vermittlungsstellen zwangsläufig gegen Artikel 86 des Vertrages verstossen müssen. Dies gilt insbesondere, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

    - Die staatlichen Vermittlungsstellen sind offenkundig nicht in der Lage, für alle Arten von Tätigkeiten die auf dem Arbeitsmarkt bestehende Nachfrage zu befriedigen;

    - die tatsächliche Ausübung der Vermittlungstätigkeiten wird privaten Unternehmen durch die Beibehaltung von Gesetzesbestimmungen unmöglich gemacht, die diese Tätigkeiten bei strafrechtlichen oder Verwaltungssanktionen verbieten;

    - die betreffenden Vermittlungstätigkeiten können sich auf Angehörige oder das Gebiet anderer Mitgliedstaaten erstrecken.

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