This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 61996CJ0051
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1 Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen
(EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG])
2 Gemeinschaftsrecht - Anwendungsbereich - Als wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübter Sport - Einbeziehung
(EG-Vertrag, Artikel 2 [nach Änderung jetzt Artikel 2 EG])
3 Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Bestimmungen des Vertrages - Anwendungsbereich - Sportliche Tätigkeiten - Grenzen
(EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG])
4 Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Bestimmungen des Vertrages - Anwendungsbereich - Vorschriften zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit, die nicht von einer Behörde stammen - Einbeziehung
(EG-Vertrag, Artikel 48, 52 und 59 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG, 43 EG und 49 EG])
5 Freier Dienstleistungsverkehr - Dienstleistungen - Begriff - Sportliche Tätigkeiten
(EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] und Artikel 60 [jetzt Artikel 50 EG])
6 Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Sportregel, die die Teilnahme von Berufssportlern oder Halbprofis an internationalen Wettkämpfen von einem Auswahlverfahren abhängig macht - Zulässigkeit
(EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG])
1 Eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist nur möglich, wenn dieses den Sachverhalt und die Rechtslage, in denen sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Dies gilt insbesondere in bestimmten Bereichen, wie dem des Wettbewerbs, die durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind. Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen dem Gerichtshof nicht nur sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, daß diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, daß den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden. (vgl. Randnrn. 30-31)
2 Angesichts der Ziele der Gemeinschaft fällt die Ausübung von Sport insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 2 EG) gehört. Das gilt für die berufliche oder halbprofessionelle Tätigkeit von Judoka, soweit diese eine entgeltliche Arbeits- oder Dienstleistung erbringen und es sich um eine tatsächliche und echte, also nicht völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit handelt. (vgl. Randnrn. 41, 53-54)
3 Die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit stehen Regelungen oder Praktiken im Sport nicht entgegen, die ausländische Spieler von bestimmten Begegnungen aus nichtwirtschaftlichen Gründen ausschließen, die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen dieser Begegnungen zusammenhängen und deshalb nur den Sport als solchen betreffen, wie es bei Spielen zwischen den Nationalmannschaften verschiedener Länder der Fall ist. Diese Beschränkung des Geltungsbereichs der genannten Bestimmungen darf jedoch nicht weiter gehen, als ihr Zweck es erfordert; sie kann nicht herangezogen werden, um eine sportliche Tätigkeit im ganzen vom Geltungsbereich des EG-Vertrags auszuschließen. (vgl. Randnr. 43)
4 Die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr gelten nicht nur für behördliche Maßnahmen, sondern erstrecken sich auch auf Vorschriften anderer Art, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit und der Erbringung von Dienstleistungen dienen. Die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten wäre nämlich gefährdet, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse ersetzt werden könnte, die nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen im Rahmen ihrer rechtlichen Autonomie setzen könnten. (vgl. Randnr. 47)
5 Im Rahmen sportlicher Tätigkeiten, insbesondere der Teilnahme von Hochleistungssportlern an einem internationalen Wettkampf, werden mehrere eigene, aber eng miteinander verknüpfte Dienstleistungen erbracht, die auch dann unter die Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) fallen können, wenn einzelne Dienstleistungen nicht von denen bezahlt werden, denen sie zugute kommen. (vgl. Randnrn. 55-56)
6 Eine Sportregel, nach der ein Berufssportler oder Halbprofi oder ein Anwärter auf eine berufliche oder halbprofessionelle Tätigkeit an einem hochrangigen internationalen Wettkampf, bei dem sich keine Nationalmannschaften gegenüberstehen, nur teilnehmen kann, wenn er über eine Genehmigung oder Auswahlentscheidung seines Verbandes verfügt, stellt als solche keine durch Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) verbotene Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, soweit sie zur Organisation eines solchen Wettkampfes erforderlich ist. (vgl. Randnr. 69 und Tenor)