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Document 61995TJ0166

    Leitsätze des Urteils

    URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

    17. Dezember 1997

    Rechtssache T-166/95

    Mary Karagiozopoulou

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte — Internes Auswahlverfahren für den Wechsel von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B — Entscheidung des Prüfungsausschusses, mit der das Scheitern von Bewerbern in der mündlichen Prüfung festgestellt wird — Grundsatz der Gleichbehandlung — Beurteilung durch den Prüfungsausschuß“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-1065

    Gegenstand:

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren KOM/B/9/93, der Klägerin für die mündliche Prüfung eine niedrigere als die erforderliche Mindestnote zu erteilen und sie nicht in die Eignungsliste aufzunehmen

    Ergebnis:

    Abweisung

    Zusammenfassung des Urteils

    Die Klägerin, eine Kommissionsbeamtin der Laufbahngruppe C, bewarb sich für das interne Auswahlverfahren KOM/B/9/93, das den Wechsel von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B ermöglichte und zur Aufstellung einer Eignungsliste von Verwaltungsinspektoren der Besoldungsgruppen 5 und 4 der Laufbahngruppe B diente, die als Verwaltungsinspektor, Sekretariatsinspektor oder technischer Inspektor eine Sachbearbeitertätigkeit unter Aufsicht in Form von laufenden Büroarbeiten ausüben.

    Die Klägerin erzielte in der Vorauswahlprüfung und in der redaktionellen Prüfung ein zufriedenstellendes Ergebnis und wurde zur mündlichen Prüfung zugelassen, die am 17. Oktober 1994 stattfand.

    Mit Schreiben vom 18. November 1994 wurde der Klägerin mitgeteilt, daß ihr Name nicht in die Eignungsliste habe aufgenommen werden können, da sie in der mündlichen Prüfung nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht habe.

    Am 13. Dezember 1994 stellte die Klägerin einen Antrag gemäß Artikel 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) auf Änderung der ablehnenden Entscheidung des Prüfungsausschusses. Dieser Antrag wurde später als Beschwerde bezeichnet und durch eine zusätzliche Note vom 28. Februar 1995 ergänzt. Er wurde von der Kommission ausdrücklich abgelehnt, was der Klägerin am 27. Juni 1995 mitgeteilt wurde.

    Begründetheit

    Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot

    Der Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren muß nach den Vorschriften des Statuts und nach Artikel 3 des Anhangs III des Statuts so zusammengesetzt sein, daß eine objektive Beurteilung der Leistungen der Bewerber in den Prüfungen gewährleistet ist. Die Erfordernisse, denen die Kompetenzen der Mitglieder des Prüfungsausschusses genügen müssen, sind allerdings je nach den besonderen Umständen jedes Auswahlverfahrens unterschiedlich (Randnr. 34).

    Verweisung auf: Gericht, 22. Juni 1990, Marcopoulos/Gerichtshof, T-32/89 und T-39/89, Slg. 1990, II-281, Randnr. 37; Gericht, 27. Juni 1991, Valverde Mordt/Gerichtshof. T-156/89, Slg. 1991, II-407, Randnr. 106

    Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse der Mitglieder eines Prüfungsausschusses unterscheiden sich je nach der Bedeutung, die der Beherrschung einer Sprache auf dem zu besetzenden Dienstposten beizumessen ist. Bei einem Auswahlverfaliren für Konferenzdolmetscher stellt die Beherrschung von Sprachen natürlich ein Haupterfordernis dar, und der Prüfungsausschuß muß dementsprechend zusammengesetzt sein. Für ein solches Auswahlverfahren verlangt die Rechtsprechung, daß zumindest ein stimmberechtigtes Mitglied sowohl die Sprache, in die der Bewerber dolmetscht, als auch die tatsächliche Ausübung des Berufes eines Konferenzdolmetschers beherrscht (Randnr. 35).

    Verweisung auf: Marcopoulos/Gerichtshof.a. a. O.; Gericht, 17. März 1994, Hoyer/Kommission, T-43/91, Slg. ÖD 1994, II-297, Randnrn. 51 ff.

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Auswahlverfahren wie im vorliegenden Fall den Wechsel von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B betrifft und zur Aufstellung einer Eignungsliste von Verwaltungsinspektoren dient. In diesem Fall stellt die Beherrschung der Sprache bei den Bewerbern nicht wie bei einem Auswahlverfahren für Dolmetscher eine ganz besondere Befähigung dar. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zu betrachten, wonach das Gespräch des Prüfungsausschusses mit den Bewerbern dazu dient, „unter Berücksichtigung des bei den schriftlichen Prüfungen gewonnenen Gesamteindrucks die mündliche Ausdrucksweise sowie die Befähigung der Bewerber/Bewerberinnen zur Ausübung von Tätigkeiten der Laufbalingruppe B“ zu beurteilen. Das im mündlichen Abschnitt des Ausleseverfahrens abgegebene Urteil über die Fähigkeiten der Bewerber stützt sich im wesentlichen auf den Inhalt ihrer Antworten sowie auf ihre Befähigung zur Argumentation und auf den logischen Aufbau dieser Antworten. Auf diese Weise konnte der Prüfungsausschuß im übrigen seine Beurteilung der Bewerber, die die schriftliche Prüfung bestanden hatten, auf anderen Grundlagen als der theoretischen und redaktionellen Kenntnisse vervollständigen; er war daher in der Lage, ihre allgemeine Befähigung zur Ausübung von Tätigkeiten der Laufbahngruppe B zu bewerten (Randnr. 36).

    Unter diesen Umständen muß das Bestreben des Prüfungsausschusses, eine absolute Gleichbehandlung der Bewerber zu gewährleisten, mit den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwaltung in Einklang gebracht werden. Das Erfordernis, daß in einem Fall wie dem vorliegenden mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Sprache jedes einzelnen Bewerbers beherrscht, würde nämlich das Einstellungsverfahren unverhältnismäßig erschweren. Folglich stellt das Dolmetschen, das es allen Bewerbern ermöglicht, sich in ihrer Muttersprache auszudrükken, die Gleichbehandlung der Bewerber hinreichend sicher (Randnr. 37).

    Zu der Erklärung der Klägerin, sie habe von ihren Vorgesetzten ausgezeichnete Beurteilungen erhalten, ist darauf hinzuweisen, daß es vorliegend um ein Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen ging und daß der Prüfungsausschuß der Klägerin nicht die bei der mündlichen Prüfung erforderliche Mindestpunktzahl gegeben hat (Randnr. 42).

    Eine solche Entscheidung des Prüfungsausschusses ist Ausdruck eines Werturteils über die Leistung eines Bewerbers in der mündlichen Prüfung und fällt unter das weite Ermessen, über das der Prüfungsausschuß verfügt. Sie kann vom Gemeinschaftsrichter nur dann überprüft werden, wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses maßgebenden Regeln vorliegt (Randnr. 43).

    Verweisung auf: Gericht, 1. Dezember 1994, Michael-Chiou/Kommission, T-46/93, Sig. ÖD 1994, II-929, Randnr. 48; Gericht, 14. Juli 1995, Pimley-Smith/Kommission, T-291/94, Slg. ÖD 1995, II-637, Randnr. 63; Gericht, 21. Mai 1996, Kaps/Gerichtshof, T-153/95, Slg. ÖD 1996, II-663, Randnr. 38

    Folglich können die Verdienste der Klägerin, um welche es sich auch handeln mag, nicht zum Nachweis dafür ausreichen, daß der Prüfungsausschuß bei der Bewertung ihrer Leistung in der mündlichen Prüfung einen offensichtlichen Fehler begangen hat (Randnr. 44).

    Zweiter Klagegrund: Verletzung von Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs III des Statuts

    In der Ausschreibung des Auswahlverfahrens heißt es: „Der Prüfungsausschuß nimmt maximal die 60 besten Bewerber/Bewerberinnen in die Eignungsliste auf. Sie müssen in allen Prüfungen a), b) und c) jeweils die Hälfte der Gesamtpunktzahl erzielt haben.“ Folglich war der Prüfungsausschuß, der an den Wortlaut der Ausschreibung gebunden ist, nicht berechtigt, eine Liste mit mehr als 60 Bewerbern aufzustellen (Randnr. 54).

    Verweisung auf: Gericht, 28. November 1991, van Hecken/WSA, T-158/89.Slg. 1991, II-1341, Randnr. 23

    Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs III des Statuts sieht zwar vor, daß die Zahl der Bewerber, die in der vom Prüfungsausschuß aufgestellten Eignungsliste aufgeführt sind, nach Möglichkeit mindestens doppelt so groß sein muß wie die Zahl der zu besetzenden Dienstposten; er enthält jedoch nur eine Empfehlung an den Prüfungsausschuß, um die Entscheidungen der Anstellungsbehörde zu erleichtern, und kann dalier den Prüfungsausschuß nicht ermächtigen, den ihm durch die Ausschreibung des Auswahlverfahrens vorgegebenen Rahmen zu überschreiten (Randnr. 55).

    Tenor:

    Die Klage wird abgewesen.

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