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Document 61995TJ0141

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Beamte ° Beschwerende Verfügung ° Begründungspflicht ° Zweck

    (Beamtenstatut, Artikel 25)

    2. Beamte ° Dienstbezuege ° Familienzulagen ° Nationale Zulagen ° Antikumulierungsvorschrift ° Einstellung der wegen Kumulierung vorgenommenen Abzuege ° Voraussetzungen ° Ungerechtfertigte Abzuege ° Erstattungsanspruch ° Umfang

    (Beamtenstatut, Artikel 67 Absatz 2; Anhang VII, Artikel 2)

    Leitsätze

    1. Die Verpflichtung, eine Entscheidung zu begründen, soll dem Gemeinschaftsrichter ermöglichen, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen, und dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist oder ob sie mit einem Fehler behaftet ist, aufgrund dessen ihre Rechtmässigkeit in Frage gestellt werden kann.

    Diesen Anforderungen genügt eine Entscheidung, die die Verwaltung in Form eines Schreibens an einen Beamten richtet, in dem von einer "Änderung der Verwaltungspraxis" ohne Rückwirkung die Rede ist, um die Erstattung der gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts von seinen Dienstbezuegen abgezogenen Familienzulagen auf den Zeitpunkt zu beschränken, zu dem "die neue Praxis eingeführt wurde".

    2. Es ist Sache der Organe, im Hinblick auf eine mögliche Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 des Statuts enthaltenen Antikumulierungsvorschrift unverzueglich festzustellen, ob die von den Beamten oder Bediensteten aufgrund der Verpflichtung aus dieser Bestimmung angegebenen nationalen Familienzulagen von gleicher Art wie die nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Familienzulagen sind.

    Die Organe dürfen nur in zwei Fällen die in Artikel 67 Absatz 2 des Statuts enthaltene Antikumulierungsvorschrift nicht mehr anwenden: erstens bei einer objektiven Änderung der Natur der anderweitig gezahlten Familienzulagen, etwa infolge einer Änderung der nationalen Rechtsvorschriften, aufgrund deren sie gezahlt werden; zweitens, wenn das Organ bei der Erfuellung seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob diese Zulagen von gleicher Art sind, feststellt, daß es die von dem Betroffenen angegebenen nationalen Zulagen nicht ordnungsgemäß nach einheitlichen objektiven Anwendungskriterien rechtlich qualifiziert und sie infolgedessen zu Unrecht abgezogen hat. In diesem zweiten Fall wird die zwingende Entscheidung, Artikel 67 Absatz 2 des Statuts nicht mehr anzuwenden, zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der erste ungerechtfertigte Abzug vorgenommen wurde.

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