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Document 61995TJ0049

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Wettbewerb - Kartelle - Ausschließlichkeitsvereinbarungen - Freistellung - Alleinvertriebsvereinbarung ohne Ausfuhrverbot - Abgestimmte Verhaltensweise, die Paralleleinfuhren verhindern soll - Keine Freistellung

2 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang

(EG-Vertrag, Artikel 190)

3 Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Ermessen der Kommission

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15)

4 Wettbewerb - Geldbussen - Festsetzung nach Maßgabe des Verhaltens des einzelnen Unternehmens - Unterbliebene Sanktion eines anderen Kaufmanns - Bedeutungslos

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2)

Leitsätze

5 Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages kann nicht für nicht anwendbar erklärt werden auf eine Alleinvertriebsvereinbarung, die zwar selbst kein Verbot der Wiederausfuhr der Vertragserzeugnisse enthält, bei der aber die Vertragsparteien ihr Verhalten in einer Weise aufeinander abstimmen, die Paralleleinfuhren für einen nicht zugelassenen Zwischenhändler verhindern soll.

6 Die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen hat den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde. Zudem ist jeder Teil einer Entscheidung, die ein Ganzes darstellt, im Lichte ihrer anderen Teile zu sehen.

Die Kommission hat gemäß Artikel 190 des Vertrages ihre Entscheidungen zwar mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben, braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden.

7 Die Geldbussen, die die Kommission bei Verstössen gegen die Artikel 85 ff. des Vertrages verhängt, stellen ein Instrument ihrer Wettbewerbspolitik dar. Deshalb bedarf die Kommission bei ihrer Festsetzung eines Ermessens, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln einzuhalten.

8 Hat das Verhalten eines Unternehmens gegen Aritel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen, so entgeht es nicht deshalb einer Sanktion, weil einem anderen Kaufmann keine Geldbusse auferlegt wurde, da der Gemeinschaftsrichter mit dem Fall des letzteren nicht befasst ist.

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