This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 61995CJ0366
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Zu Unrecht gezahlte Gemeinschaftsbeihilfen - Rückforderung - Anwendung des nationalen Rechts - Regelung, die die Berücksichtigung bestimmter Kriterien für den Ausschluß der Rückforderung erlaubt - Zulässigkeit - Voraussetzungen
Das Gemeinschaftsrecht steht grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegen, die für den Ausschluß der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Gemeinschaftsbeihilfen, sofern der gute Glaube des Beihilfeempfängers nachgewiesen ist, auf Kriterien wie das sorgfaltswidrige Verhalten der nationalen Behörden und den Ablauf eines erheblichen Zeitraums seit der Zahlung der betreffenden Beihilfen abstellt, jedoch unter dem Vorbehalt, daß dafür die gleichen Voraussetzungen gelten wie für die Wiedereinziehung rein nationaler Geldleistungen und daß das Interesse der Gemeinschaft voll berücksichtigt wird. Das Verschulden eines Dritten, mit dem der Beihilfeempfänger in Vertragsbeziehungen steht, stellt hingegen ein normales Geschäftsrisiko dar und fällt eher in den Bereich des Beihilfeempfängers als in den der Gemeinschaft.
Was insbesondere die Voraussetzung hinsichtlich des guten Glaubens des Beihilfempfängers betrifft, kann, wenn ein Exporteur eine Erklärung zum Zweck der Erlangung von Ausfuhrerstattungen abfasst und einreicht, die blosse Tatsache der Abfassung ihm nicht die Möglichkeit nehmen, sich auf seinen guten Glauben zu berufen, wenn die Erklärung ausschließlich auf Informationen beruht, die von einem Vertragspartner geliefert wurden und deren Richtigkeit er nicht nachprüfen konnte. Ebenso darf das Gemeinschaftsrecht, wenn die Durchführung einer Kontrolle des Herstellungsprozesses oder der von einem Drittlieferanten verwendeten Rohstoffe zur Qualitätsprüfung der Ware eine im Verhältnis zu dem verfolgten Zweck unverhältnismässige Verpflichtung darstellt, die Möglichkeit für einen Ausführer, sich hinsichtlich der Übereinstimmung der Ware mit der von ihm gegebenen Beschreibung auf seinen guten Glauben zu berufen, nicht von der Durchführung einer solchen Kontrolle abhängig machen, ausser es bestuenden besondere Gründe für Zweifel daran, daß der Inhalt der Erklärung der Wirklichkeit entspricht, oder aber besondere Umstände, wie anomal niedrige Preise oder der Umfang der Gewinnspanne der Exportunternehmen.