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Document 61995CJ0300
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Rechtsangleichung - Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374 - Haftungsbefreiung - Voraussetzung - Fehler, der nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden kann - Begriff - Nationale Umsetzungsvorschrift - Nicht nachgewiesene Vertragsverletzung
(Richtlinie 85/374 des Rates, Artikel 7 Buchstabe e)
Um die Haftung eines Herstellers für seine fehlerhaften Produkte auszulösen, muß der Geschädigte nach der Richtlinie 85/374 nicht das Verschulden des Herstellers beweisen, sondern diesem muß es nach dem in Artikel 7 der Richtlinie zum Ausdruck kommenden Grundsatz der gerechten Verteilung der Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller möglich sein, sich von der Haftung zu befreien, wenn er den Beweis für ihn entlastende Umstände erbringt und insbesondere nachweist, "daß der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte". Der Hersteller muß insoweit zwar beweisen, daß der Fehler nach dem objektiven Stand dieser Kenntnisse - der den höchsten Stand einschließt - und ohne jede Einschränkung auf den betreffenden Industriesektor nicht erkannt werden konnte, doch müssen die Kenntnisse, damit sie dem Hersteller wirksam entgegengehalten werden können, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts zugänglich gewesen sein.
Mit dieser Gemeinschaftsregelung ist eine nationale Umsetzungsvorschrift nicht offensichtlich unvereinbar, wonach sich der Hersteller damit verteidigen kann, daß er nachweist, daß nach dem Stand der genannten Kenntnisse "nicht davon ausgegangen werden konnte, daß ein Hersteller von Produkten mit der gleichen Beschreibung wie das fragliche Produkt den Fehler erkannt hätte, wenn seine Produkte diesen Fehler aufgewiesen hätten, während sie seiner Kontrolle unterlagen". Das Vorbringen, diese Vorschrift erlaube die Berücksichtigung der subjektiven Kenntnisse eines - im Hinblick auf die in dem betreffenden Industriesektor üblichen Vorsichtsmaßnahmen - normal sorgfältigen Herstellers, stellt selektiv auf bestimmte Begriffe der Vorschrift ab, ohne darzulegen, daß ihr allgemeiner rechtlicher Kontext es nicht ermöglicht, die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich zu gewährleisten.