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Document 61995CJ0264

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Wettbewerb - Verkehr - Wettbewerbsregeln - Eisenbahnverkehr - Verordnung Nr. 1017/68 - Geltungsbereich - In Vereinbarungen einer Vereinigung von Eisenbahnunternehmen aufgenommenes Verbot für zugelassene Reisebüros, in Wettbewerb stehende Verkehrsmittel gegenüber dem Schienenverkehr zu begünstigen - Einbeziehung

    (Verordnungen Nrn. 17, 141 und 1017/68 des Rates)

    2 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist - Nicht stichhaltiger Rechtsmittelgrund

    Leitsätze

    3 Die Verordnung Nr. 1017/68 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs gilt gemäß ihrem Artikel 1 u. a. für Vereinbarungen, welche die Festsetzung von Beförderungsentgelten oder auch die Beschränkung oder Überwachung des Angebots von Verkehrsleistungen bezwecken oder bewirken. Ihre Anwendung ist von der Einordnung der fraglichen Vereinbarungen abhängig und nicht von der vorherigen Bestimmung des Marktes, auf dem diese Vereinbarungen ihre Wirkungen entfalten.

    Ein in Vereinbarungen einer Vereinigung von Eisenbahnunternehmen aufgenommenes Verbot für zugelassene Reisebüros, in ihrer Werbung, ihren Angeboten sowie in ihrer Kundenberatung den Verkehr der in Wettbewerb stehenden Verkehrsmittel gegenüber dem Schienenverkehr zu begünstigen, fällt insoweit in den Bereich des Verkehrs und nicht unter die Verordnung Nr. 17. Der gesamte Bereich des Verkehrs ist nämlich durch die Verordnung Nr. 141, die später durch drei Verordnungen über Teilbereiche, darunter die Verordnung Nr. 1017/68 über den Landverkehr, also auch den Eisenbahnverkehr, ersetzt wurde, vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 17 ausgenommen worden.

    Im übrigen sollte ein solches Verbot bestimmte, wenn nicht sogar seine hauptsächlichen Wirkungen im Bereich des Landverkehrs entfalten, da es die zugelassenen Reisebüros zu einer Neutralität verpflichtet, die das Angebot des Eisenbahnverkehrs begünstigen soll. Ausserdem ist es Bestandteil von Vereinbarungen von Unternehmensvereinigungen, deren wesentliche Bestimmungen in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1017/68 fallen.

    4 Ein im Rahmen eines Rechtsmittels gegen eine zusätzliche Erwägung in einem Urteil des Gerichts, das in rechtlich hinreichender Weise mit anderen Erwägungen begründet ist, gerichteter Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen.

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