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Document 61994TJ0373

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidriges Verhalten der Organe

    (EG-Vertrag, Artikel  215 Absatz 2 (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG); Verordnungen Nrn. 1078/77, 857/84 und 764/89 des Rates)

    Leitsätze

    Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft aufgrund der Einführung der Zusatzabgabenregelung im Jahr 1984 durch die Verordnung Nr. 857/84 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse wird nur gegenüber den Milcherzeugern ausgelöst, die in Erfüllung einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung die Milcherzeugung vorübergehend eingestellt hatten, deren Wiederaufnahme gerade durch das Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung verhindert wurde. Diese Haftung wird also nicht gegenüber den Erzeugern ausgelöst, die die Milchvermarktung nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung aus anderen als mit dem Inkrafttreten der genannten Regelung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnahmen.

    Es ist Sache der Erzeuger, die die Vermarktung von Milch im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingestellt und nach Erlass der Verordnung Nr. 764/89 eine spezifische Referenzmenge beantragt haben, die ihnen gewährt und später wieder entzogen wurde, nachzuweisen, dass sie beim Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung die Absicht hatten, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen. Der Nachweis einer solchen Absicht ist dann als erbracht anzusehen, wenn diese Erzeuger dartun, dass sie die Voraussetzungen der geltenden Regelung erfüllen, die es ihnen ermöglicht, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, indem sie im Hinblick auf die Tätigkeit als Milcherzeuger eine spezifische Referenzmenge beantragen und behalten.

    Die Gemeinschaft darf daher davon ausgehen, dass die Milcherzeuger, deren Nichtvermarktungsverpflichtung nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung endete und die im Rahmen der Verordnung Nr. 764/89 eine spezifische Referenzmenge beantragt hatten, sie jedoch nicht erhielten, weil sie nicht die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllten, vorbehaltlich eines von ihnen zu erbringenden Gegenbeweises keine Referenzmenge hätten erhalten können, wenn die Verordnung Nr. 857/84 dies vorgesehen hätte, und sich also in derselben Situation wie die Erzeuger befinden, die eine Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen sind und niemals eine Referenzmenge beantragt haben.

    Eine solche Vermutung muss auch für Erzeuger gelten, denen im Rahmen der Verordnung Nr. 764/89 eine spezifische Referenzmenge entzogen wurde, weil sie nicht die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllten. Die Nichtvermarktung von Milch nach Ablauf der von einem solchen Erzeuger eingegangenen Verpflichtung kann somit mangels irgendeines Beweises seiner Absicht, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, nicht auf das Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung zurückgeführt werden.

    (vgl. Randnrn. 84-88, 91)

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