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Document 61994TJ0166
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1. Gemeinsame Handelspolitik ° Schutz gegen Dumpingpraktiken ° Schädigung ° Ermittlung auf der Ebene getrennt verkaufter, einen wesentlichen Bestandteil von Kegelrollenlagern bildender "Aussenringe" ° Offensichtlicher Beurteilungsfehler ° Ermessensmißbrauch ° Nichtvorliegen
(Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 2 Absatz 1)
2. Gemeinsame Handelspolitik ° Schutz gegen Dumpingpraktiken ° Schädigung ° Auswirkungen der gedumpten Einfuhren ° Beurteilung anhand eines repräsentativen Teils des Gemeinschaftsmarkts ° Zulässigkeit ° Verstoß gegen den Grundsatz der Einheit des Gemeinschaftsmarkts ° Nichtvorliegen ° Nichteinbeziehung von Märkten, für die im Einklang mit der Gemeinschaftsregelung nationale Schutzmaßnahmen getroffen wurden ° Zulässigkeit
(Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 4 Absätze 4 und 5)
3. Gemeinsame Handelspolitik ° Schutz gegen Dumpingpraktiken ° Schädigung ° Feststellung des Kausalzusammenhangs ° Pflichten der Organe ° Berücksichtigung von Fakten, die nicht mit dem Dumping zusammenhängen ° Einfuhren von Erzeugnissen, die von mit EG-Herstellern verbundenen Unternehmen in anderen Drittländern hergestellt wurden ° Fehlende Eignung dieser Einfuhren, die Rentabilität der Gemeinschaftserzeugung zu senken
(Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 4 Absatz 1)
4. Handlungen der Organe ° Begründungspflicht ° Umfang ° Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen ° Unrichtige Feststellung, die dem Verständnis der Gründe für die Einführung der Zölle nicht entgegensteht ° Unbeachtlich
(EG-Vertrag, Artikel 190)
1. Es beruht weder auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler noch auf einem Ermessensmißbrauch, daß der Rat in der Verordnung Nr. 55/93 für die Einfuhren der äusseren Ringe von Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan einen anderen endgültigen Antidumpingzoll als für vollständige Kegelrollenlager festgesetzt und dabei für die Ermittlung des Bestehens und des Umfangs der den EG-Herstellern von Aussenringen zugefügten Schädigung von den Preisen nicht der kompletten Kegelrollenlagern, sondern der Aussenringe ausgegangen ist.
Denn unabhängig davon, ob zwischen den Aussenringen verschiedener Hersteller Wettbewerb besteht und ob der Aussenring eines Herstellers mit den von einem anderen Hersteller stammenden übrigen Einzelteilen eines kompletten Kegelrollenlagers zusammengesetzt werden kann, sind die Aussenringe eigene Erzeugnisse, die getrennt von den anderen Einzelteilen eines vollständigen Kegelrollenlagers verkauft und fakturiert werden und daher Gegenstand eines Antidumpingverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung sein können.
Da das Gesamterzeugnis überdies austauschbar ist und durch ein komplettes Kegelrollenlager eines beliebigen anderen Herstellers ersetzt werden kann, ist jeder Vorteil hinsichtlich eines Bestandteils dieser Ware, im vorliegenden Fall hinsichtlich der als eigenes Erzeugnis verkauften Aussenringe, geeignet, die Wahl des Käufers zu beeinflussen. Handelt es sich dabei um einen Preisvorteil, so wird der Käufer grundsätzlich den zum geringsten Preis erhältlichen Bestandteil bevorzugen, ohne Bedenken wegen des Umstands zu hegen, daß dieser Bestandteil nur mit einem bestimmten Modell der übrigen Bestandteile des vollständigen Kegelrollenlagers kompatibel ist, so daß die Unterbietung des Preises dieses Bestandteils, nämlich des Aussenrings, geeignet ist, die EG-Hersteller von Aussenringen zu schädigen.
Da schließlich die Wahl eines der Bestandteile eines kompletten Kegelrollenlagers impliziert, daß auch alle übrigen Bestandteile vom selben Hersteller stammen, schlagen sich die Wirkungen des Wettbewerbs zwischen den Aussenringen auf der Ebene der vollständigen Kegelrollenlager nieder; die Tatsache, daß es keine Produkte gibt, die aus den Aussenringen und Kegeln verschiedener Hersteller zusammengesetzt sind, hat deshalb zur Folge, daß die Einfuhr gedumpter japanischer Aussenringe zunächst eine Schädigung hinsichtlich der aus der Gemeinschaft stammenden Aussenringe und sodann hinsichtlich der aus der Gemeinschaft stammenden übrigen Bestandteile eines kompletten Kegelrollenlagers verursacht.
2. Die von den Gemeinschaftsorganen gewählte Methode, die Auswirkungen gedumpter Einfuhren lediglich anhand eines für repräsentativ erachteten Teils des Gemeinschaftsmarkts zu analysieren, läuft dem Grundsatz der Einheit des Gemeinschaftsmarkts nicht zuwider, wenn die Repräsentativität des geprüften Teils hinreichend bewiesen ist.
Demgemäß dürfen sich die Gemeinschaftsorgane auf einen für die Analyse sowohl der Preisdifferenzen als auch der Verkäufe und Marktanteile repräsentativen Teil des Gemeinschaftsmarkts beschränken und für die Beurteilung der Schädigung der EG-Hersteller den Markt bestimmter Mitgliedstaaten ausser Betracht lassen, in denen die eingeführten gedumpten Erzeugnissen infolge im Einklang mit der Gemeinschaftsregelung getroffener nationaler Schutzmaßnahmen nicht vertrieben werden können. Die Einbeziehung dieser Märkte würde nämlich eine Relativierung des Schadensumfangs bewirken und somit den durch die Antidumping-Grundverordnung gewährten Schutz in dem für Importe offenen Teil des Gemeinschaftsmarkts abschwächen.
3. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2423/88, der Antidumping-Grundverordnung, haben die Gemeinschaftsorgane zu prüfen, ob die Schädigung, von deren Vorliegen sie ausgehen, tatsächlich durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde; dabei haben sie jede durch andere Faktoren verursachte Schädigung ausser Betracht zu lassen.
Haben die Einfuhren aus anderen Drittländern als denen, aus denen die von dem Antidumpingverfahren betroffenen Einfuhren stammen, die gleiche Grössenordnung wie die letztgenannten Importe und ermitteln die Gemeinschaftsorgane die Schädigung der EG-Hersteller nach dem Maßstab der Rentabilität, so ist zu prüfen, ob nicht die Einfuhren aus den anderen Drittländern den Kausalzusammenhang zwischen Dumping und Schädigung unterbrechen konnten. Dabei ist davon auszugehen, daß diese Einfuhren nicht geeignet sind, die Rentabilität der Gemeinschaftserzeugung zu senken, wenn sie von mit EG-Herstellern verbundenen Unternehmen vorgenommen und von diesen EG-Herstellern initiiert wurden.
4. Die nach Artikel 190 des Vertrages notwendige Begründung muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme zu erfahren, und daß der Gerichtshof und das Gericht ihre Kontrolle ausüben können.
Eine unrichtige Feststellung, die in einer Begründungserwägung einer Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls enthalten ist, berührt nicht die Rechtmässigkeit der Verordnung, sofern die Begründungserwägungen insgesamt die Überlegungen der Gemeinschaftsorgane so klar und eindeutig erkennen lassen, daß sich der Kläger, der über sämtliche Daten verfügte, auf die die Gemeinschaftsorgane ihre Überlegungen stützten, und ausserdem an den verschiedenen Abschnitten des der Festsetzung des endgültigen Satzes des Antidumpingzolls vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens aktiv mitgewirkt hat, vernünftigerweise nicht im Irrtum über den Inhalt dieser Überlegungen befinden konnte.