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Document 61994TJ0036

    Leitsätze des Urteils

    URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

    16. Oktober 1996

    Rechtssache T-36/94

    Alberto Capitanio

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte — Wiederverwendung — Festlegung des Niveaus einer Stelle — Beschwerende Maßnahme“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-1279

    Gegenstand:

    Klage wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Abfassung und Veröffentlichung der Ausschreibung der freien Stelle COM/022/93, Leiter des Referats 4 („Technische Gruppe ‘Infrastrukturen’“) der Direktion E („Östliches und südliches Afrika“) der Generaldirektion VIII (Entwicklung), der Entscheidung der Kommission über die Festlegung des Niveaus dieser Stelle in der Besoldungsgruppe A 5/A 4, der Entscheidung über die Rücknahme dieser Stellenausschreibung wegen Wiederverwendung eines Beamten, der sich in Urlaub aus persönlichen Gränden befand, sowie sämtlicher Entscheidungen, die die Kommission im Anschluß und/oder im Zusammenhang mit den genannten Entscheidungen getroffen hat, insbesondere der Entscheidung der Ablehnung der Bewerbung des Klägers sowie der Entscheidung über die Ernennung von Herrn G. auf diese Stelle

    Ergebnis:

    Abweisung

    Zusammenfassung des Urteils

    Der Kläger ist Beamter in der Besoldungsgruppe A 4. Von März 1989 bis März 1991 nahm er die Aufgaben des Leiters des Referats 4 („Technische Gruppe ‘Infrastrukturen’“) der Direktion E („Östliches und südliches Afrika“) der Generaldirektion Entwicklung (GD VIII) (VIII.E.4) wahr. Am 31. Oktober 1991 wurde er zum stellvertretenden Referatsleiter dieses Referats ernannt. Nachdem sein Referatsleiter in den Ruhestand versetzt worden war, nahm er vorübergehend dessen Aufgaben bis zum 30. November 1993 wahr.

    Am 25. März 1993 wurde gemäß den Artikeln 4 und 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) die Ausschreibung der Stelle des Leiters des Referats VIII.E.4 veröffentlicht. In der Stellenausschreibung hieß es lediglich, daß der Referatsleiter „die Aufgabe [habe], die Arbeiten zu leiten und zu koordinieren“. Der Kläger reichte innerhalb der vorgeschriebenen Frist seine Bewerbung ein.

    Der Beratende Ausschuß für Ernennungen trat am 17. Juni 1993 zusammen. Er beschloß, die Stelle einem Beamten der Besoldungsgruppe A 5/A 4 zuzuweisen, nahm Kenntnis von einem Antrag eines Beamten der Kommission in der Besoldungsgruppe A 5, Herrn G., auf Wiederverwendung und empfahl die Ernennung des letzteren auf diese Stelle gemäß Artikel 40 des Statuts. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 29. Juni 1993 bekanntgegeben.

    Am 25. Juni 1993 reichte der Kläger eine erste Beschwerde „gegen die Entscheidung der Kommission über die Veröffentlichung der Stelle COM/022/93 des Leiters des Referats VIII.E.4 sowie gegen sämtliche Entscheidungen, die die Kommission im Anschluß an diese Entscheidung erlassen hat“, ein. Diese Beschwerde, die von der Gruppe „Interservices“ in ihrer Sitzung vom 16. September 1993 geprüft wurde, wurde am 25. Oktober 1993 stillschweigend zurückgewiesen.

    Mit Schreiben vom 30. Juli 1993 teilte der Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf dessen Schreiben, in dem er die Rücknahme der Stellenausschreibung COM/022/93 angegriffen hatte, u. a. die Kriterien mit, die der Beratende Ausschuß für Ernennungen für die Festlegung des Niveaus der Stelle herangezogen hatte.

    Am 24. September 1993 legte der Kläger eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission über die Festlegung des Niveaus der Stelle des Leiters des Referats VIILE.4 in der Besoldungsgruppe A 5/A 4 und gegen die Entscheidung über die Rücknahme der Stellenausschreibung COM/022/93 ein, durch die die Wiederverwendung eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 5, der sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befunden hatte, ermöglicht werden sollte. Diese Beschwerde, die von der Gruppe „Interservices“ in ihrer Sitzung vom 11. November 1990 behandelt wurde, wurde am 24. Januar 1994 stillschweigend zurückgewiesen.

    Zur Zulässigkeit

    Die Klage ist gegenstandslos, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Abfassung und Veröffentlichung der Ausschreibung der freien Stelle des Leiters des Referats VIII.E.4 richtet, da diese Entscheidung von der Kommission am 24. Juni 1993 zurückgenommen wurde (Randnr. 28).

    Die Entscheidung über die Festlegung des Niveaus der Stelle in der Besoldungsgruppe A 5/A 4 ist eine Vorstufe für die eigentliche Besetzung der Stelle. Dadurch wurde insbesondere die vorrangige Wiederverwendung von Herrn G. möglich. Diese von der Kommission am 8. September 1993 erlassene Entscheidung hat an und für sich nicht die Wirkung gehabt, den Kläger aus dem Kreis der für die Ernennung in Betracht kommenden Bewerber auszuschließen, da er Beamter der Besoldungsgruppe A 4 ist. Der Kläger blieb wegen der vorrangigen und verbindlich vorgeschriebenen Wiederverwendung von Herrn G. und nicht wegen der Besoldungsgruppe, in der die Anstellungsbehörde das Niveau der Stelle festzulegen beschlossen hatte, für diese Stelle außer Betracht. Diese letztere Entscheidung kann den Kläger jedoch im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts beschweren, da sie ihm die Möglichkeit nimmt, bei der Besetzung dieser Stelle nach Besoldungsgruppe A 3 befördert zu werden. Die Klage ist somit zulässig, soweit mit ihr die Aufhebung der Entscheidung über die Festlegung des Niveaus der freien Stelle in der Besoldungsgruppe A 5/A 4 begehrt wird (Randnr. 29).

    Die Entscheidung über die Rücknahme der Stellenausschreibung stellt für den Kläger eine beschwerende Maßnahme im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts dar, da er durch sie die Möglichkeit einer Ernennung oder Beförderung verloren hat, die aufgrund seiner Bewerbung bestand. Die Klage ist daher in bezug auf diese Entscheidung zulässig (Randnr. 30).

    Die Entscheidung über die Rücknahme der Stellenausschreibung erging, bevor die Anstellungsbehörde eine Abwägung der Verdienste der Bewerber vorgenommen hatte, so daß diese Entscheidung nicht einer Ablehnung der Bewerbung des Klägers gleichgestellt werden kann. Daher ist die Klage gegenstandslos, soweit sie sich gegen die angebliche Ablehnung der Bewerbung des Klägers richtet (Randnr. 31).

    Auch wenn die vorrangige Wiederverwendung von Herrn G. verbindlich vorgeschrieben gewesen und dementsprechend nach Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts vorgenommen worden ist, stellt sie eine beschwerende Maßnahme für den Kläger im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts dar, da sie ihm den Zugang zu der freien Stelle versperrt hat. Folglich kann eine vorrangige Wiederverwendung nicht ohne weiteres der gerichtlichen Kontrolle entzogen werden, die ein betroffener Beamter mit der Begründung begehrt, daß die Voraussetzungen des Artikels 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts nicht eingehalten worden seien, und der anstelle des Beamten hätte ernannt werden können, der sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befand und dem dieses Vorrecht auf Wiederverwendung zuerkannt worden war (Randnr. 32).

    Schließlich bewirkt nach ständiger Rechtsprechung die Klage eines Beamten, die sich formell gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung einer vorher nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Beschwerde richtet, daß das Gericht mit der beschwerenden Handlung befaßt wird, gegen die die Beschwerde eingelegt worden war. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die vorliegende Klage zulässig ist, soweit sie sich gegen die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerden des Klägers richtet, da sie ausdrücklich gegen alle Entscheidungen gerichtet ist, die im vorliegenden Fall Gegenstand der vorherigen Verwaltungsbeschwerde waren (Randnr. 33).

    Verweisung auf: Gerichtshof, 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8; Gericht, 10. Dezember 1992, Williams/Rechnungshof, T-33/91, Slg. 1992, II-2499, Randnr. 23

    Infolgedessen ist die Klage nur insoweit für zulässig zu erklären, als sie sich gegen die Entscheidung über die Festlegung des Niveaus der betreffenden Stelle in der Besoldungsgruppe A 5/A 4, gegen die Entscheidung über die Rücknahme der Stellenausschreibung und gegen die Entscheidung über die Wiederverwendung von Herrn G. richtet (Randnr. 34).

    Es fehlt jedoch an einem substantiierten Vortrag des Klägers zur angeblichen Rechtswidrigkeit der Entscheidungen über die Rücknahme der Stellenausschreibung und die Wiederverwendung von Herrn G. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, zielen seine Aufhebungsgründe nämlich auf die Entscheidung über die Festlegung des Niveaus der Stelle in der Besoldungsgruppe A 5/A 4, durch die nach der von der Anstellungsbehörde verfügten Rücknahme der Stellenausschreibung COM/022/93 die Wiederverwendung von Herrn G. möglich wurde. Somit hängt der Erfolg der Klage insgesamt trotz ihrer Zulässigkeit, soweit sie sich gegen die drei vorstehend genannten Entscheidungen richtet, von der Stichhaltigkeit der Aufhebungsgründe ab, die der Kläger allein gegen die Entscheidung über die Festlegung des Niveaus der betreffenden Stelle in der Besoldungsgruppe A 5/A 4 (streitige Entscheidung) vorgebracht hat. Das Gericht beschränkt seine Prüfung, ob die Klage begründet ist, somit auf diese Frage (Randnr. 35).

    Begründetheit

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts

    Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt der Maßnahme, der Art der angegebenen Gründe und dem Interesse, das der Adressat am Erhalt von Erklärungen haben kann, zu beurteilen (Randnr. 39).

    Verweisung auf : Gericht, 23. Februar 1994, Coussios/Kommission, T-18/92und T-68/92, Slg. ÖD 1994, II-171, Randnr. 45

    Im vorliegenden Fall läßt sich der Umfang der Begründungspflicht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu der Verpflichtung, die Beförderungsentscheidungen gegenüber den nicht beförderten Bewerbern zu begründen, bestimmen, auch wenn die streitige Entscheidung außerhalb eines Beförderungsverfahrens im eigentlichen Sinne erlassen wurde. Diese Entscheidung betrifft nämlich einen vergleichbaren Sachverhalt, da sie den Ausschluß des von den für die Beförderung auf die freie Stelle in Frage kommenden Bewerbern bewirkt. Die Anstellungsbehörde ist nicht verpflichtet, die Beförderangsentscheidungen gegenüber den nicht beförderten Bewerbern zu begründen. Hingegen ist sie verpflichtet, ihre Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde zu begründen, die ein nicht beförderter Bewerber nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt hat, wobei die Begründung dieser Zurückweisung mit der Begründung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet war, zusammenfallen muß (Randnr. 40).

    Verweisung auf: Coussios/Kommission, a. a. O., Randnr. 69

    In der vorliegenden Rechtssache war die Anstellungsbehörde somit nicht verpflichtet, die streitige Entscheidung zu begründen; sie war aber verpflichtet, die Zurückweisung der vom Kläger gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde zu begründen. Die am 24. September 1993 eingelegte Beschwerde wurde aber weder vor noch nach Einreichung der vorliegenden Klage ausdrücklich zurückgewiesen (Randnr. 41).

    Es ist jedoch zu prüfen, ob die Kommission dem Kläger nicht die Gründe, die die streitige Entscheidung rechtfertigen, auf anderem Wege als durch eine ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 24. September 1993 mitgeteilt hat (Randnr. 42).

    Die Kommission teilte dem Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 1993, d. h. vor Einlegung der Beschwerde, die Kriterien mit, die der Beratende Ausschuß für Ernennungen für seine Stellungnahme zu der streitigen Entscheidung herangezogen hatte (Randnr. 43).

    Aufgrund dieses Umstands kann der Kläger nicht behaupten, daß ihm zum Zeitpunkt der Klageerhebung keinerlei Begründung für die streitige Entscheidung vorgelegen habe, da die Kommission ihm die Kriterien mitgeteilt hatte, die der Beratende Ausschuß für Ernennungen für seine Stellungnahme zu der Festlegung des Niveaus der betreffenden Stelle herangezogen hatte. Im übrigen stellt auch der Kläger eine gewisse Begründung für die streitige Entscheidung nicht in Abrede, da er in seiner Erwiderung vorträgt, daß „für die angefochtenen Entscheidungen [wohl] überhaupt keine oder zumindest keine ausreichende Begründung gegeben worden“ sei, während er in der Klageschrift noch vorgetragen hatte, daß für die streitige Entscheidung „überhaupt keine Begründung vorliege“ (Randnr. 44).

    Auch wenn nicht davon auszugehen ist, daß die Kommission keinerlei Begründung für die streitige Entscheidung geliefert hat, so kann die gegebene Begründung doch nicht als ausreichend angesehen werden. Diese Begründung gibt nämlich nicht an, weshalb sich die Beurteilung der Kriterien geändert hat, anhand deren das Niveau der Stelle zuvor in der Besoldungsgruppe A 3 festgelegt worden war, obwohl der Kläger diesen Punkt in seiner Beschwerde vom 24. September 1993 ausdrücklich hervorgehoben hatte (Randnr. 45).

    Infolgedessen ist nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob während des Verfahrens Ergänzungen nachgereicht wurden, durch die der festgestellte Begründungsmangel geheilt worden ist. Die Kommission hat in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung zu dem genannten Punkt vorgetragen, daß ein neuer Ansatz in der Entwicklungspolitik, der eine verwaltungsorganisatorische Änderung des Referats VIII. E. 4 mit sich gebracht habe, sie zu der streitigen Entscheidung veranlaßt habe. Der Kläger war somit in der Lage, während des gerichtlichen Verfahrens die Stichhaltigkeit dieser Erläuterung zu prüfen, wie seine Ausführungen zu diesem Punkt belegen. Diese Erläuterung ermöglicht auch dem Gericht die Ausübung seiner richterlichen Kontrolle (Randnr. 46).

    Verweisung auf: Gericht, 3. März 1993, Vela Palacios/WSA, Slg. 1993, II-201, Randnr. 26; Gericht, 17. Mai 1995, Benecos/Kommission, T-16/94, Slg. ÖD 1995, IÏ-335, Randnr. 36

    Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 19. Juli 1988 und Verstoß gegen die Artikel 5 Absatz 4 und 7 Absatz 1 des Statuts

    Die am 8. September 1993 erlassene streitige Entscheidung erfolgte außerhalb des Verfahrens zur Besetzung der Stelle des Leiters des Referats VIII.E.4, das gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Statuts durch die Veröffentlichung der Stellenausschreibung COM/022/93 zur Besetzung der Stelle des Leiters des Referats VIII.E.4 eingeleitet und durch die am 24. Juni 1993 veröffentlichte Entscheidung über die Rücknahme der Ausschreibung beendet wurde (Randnr. 53).

    Daraus ergibt sich, daß dieser Klagegrund nicht durchgreift, soweit mit ihm die durch die Entscheidung vom 19. Juli 1988 über die Besetzung der Stellen der mittleren Führungsebene (Entscheidung vom 19. Juli 1988) eröffnete Möglichkeit beanstandet wird, das Niveau einer zu besetzenden Stelle zu einem Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Anstellungsbehörde die Bewerber kennt und ihr deren Akten vorliegen, da sich im vorliegenden Fall eine solche Situation nicht ergeben hat, weil die Ernennung auf die Stelle des Leiters des Referats VIII.E.4 nicht im Wege der Versetzung oder der Beförderung erfolgt ist (Randnr, 54).

    Somit ist zu prüfen, ob die Entscheidung vom 19. Juli 1988 gegen den Grundsatz der Entsprechung zwischen Stelle und Besoldungsgruppe verstößt. Im Urteil Kratz/Kommission hat das Gericht hierzu ausgeführt, daß nichts dagegen spreche, die Stelle des Leiters eines Referats je nach der Bedeutung der diesem Referat zugewiesenen Aufgaben mit Beamten der Besoldungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 zu besetzen. Artikel 7 und Anhang I des Statuts verlangen nämlich nicht, daß die Referatsleiterstellen notwendigerweise mit Beamten der Besoldungsgruppe A 3 besetzt werden. Folglich macht die Möglichkeit, die die Entscheidung vom 19. Juli 1988 bietet, nämlich das Niveau der Stelle eines Referatsleiters in der Besoldungsgruppe A 5/A 4 festzulegen, die Entscheidung nicht rechtswidrig (Randnr. 55).

    Verweisung auf: Gericht, 17. Mai 1995, Kratz/Kommission, T-10/94, Slg. ÖD 1995, II-315, Randnr. 53

    Mit dem Vorbringen, die Entscheidung über die Festlegung des Niveaus der Stelle im Falle der Wiederverwendung nach Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts müsse ebenfalls auf objektiven Gründen beruhen, möchte der Kläger prüfen lassen, ob die streitige Entscheidung den Grandsatz der Entsprechung zwischen Stelle und Besoldungsgruppe beachtet hat, wie er sich aus den Artikeln 5 Absatz 4 und 7 Absatz 1 des Statuts und den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Dienstes ergibt (Randnr. 56).

    Hierzu muß das Gericht prüfen, ob die streitige Entscheidung auf objektiven Gründen beruht, die zeigen, daß die Festlegung des Niveaus der streitigen Stelle der Bedeutung der dem betreffenden Referat zugewiesenen Aufgaben entspricht. Die Nachprüfung einer Entscheidung über die Festlegung des Niveaus einer zu besetzenden Stelle hat sich jedoch darauf zu beschränken, ob die Verwaltung sich bei den Erwägungen, aufgrund deren sie zu ihrer Beurteilung gelangt ist, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat (Randnr. 57).

    Verweisung auf: Gerichtshof, 4. Februar 1987, Bouteiller/Kommission, Rechtssache 324/85, Slg. 1987, 529, Randnr. 6; Gerichtshof, 12. Februar 1987, Bonino/Kommission, Rechtssache 233/85, Slg. 1987, 739, Randnr. 5; Gericht, 9. Februar 1994, Latham/Kommission, T-82/91, Slg. ÖD 1994, II-61, Randnr. 47

    Im vorliegenden Fall sind die verschiedenen Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen, die der Kläger im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebracht hat (Randnr. 58).

    Weder die Entscheidung, mit der die Kommission das Niveau der Stelle des Leiters des Referats VIII.E.4 früher in der Besoldungsgruppe A 3 festgelegt hat, noch die Entscheidung, mit der sie früher das Niveau einer vergleichbaren Stelle in der Besoldungsgruppe A 3 festgelegt hat, bedeuten, daß sich das Organ der Möglichkeit beraubt hätte, unter Berücksichtigung eines neuen Ansatzes, der beispielsweise auf einer neuen Personalpolitik innerhalb der betreffenden Generaldirektion beruht, das Niveau dieser Stellen später neu festzulegen. Der bloße Umstand, daß früher eine andere Bewertung vorgenommen wurde, kann kein Beweis für ein Überschreiten der Grenzen oder eine offensichtlich fehlerhafte Ausübung des weiten Ermessens sein, über das die Kommission in diesem Bereich verfügt (Randnr. 59).

    Ebensowenig kann die Tatsache, daß sich die übrigen Beamten des betreffenden Referats mit einer einzigen Ausnahme in einer höheren Besoldungsgruppe befinden als ihr Vorgesetzter, ein konkretes Indiz für ein Überschreiten der Grenzen oder eine offensichtlich fehlerhafte Ausübung dieses weiten Ermessens sein. Daß der Dienstgrad der Beamten mit einem vergleichbaren Lauf bahnbild höher ist als der des Beamten, der auf die Planstelle des Leiters des Referats, dem sie angehören, ernannt worden ist, kann nämlich seinen Grund in dem höheren Dienstalter dieser Beamten haben (Randnr. 60).

    Aus dem Schreiben der Kommission vom 30. Juli 1993 an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers sowie aus den ergänzenden Erläuterungen der Kommission in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, daß die streitige Entscheidung auf objektiven Gesichtspunkten beruht. So hat die Kommission geltend gemacht, daß eine andere Konzeption der Entwicklungspolitik mit dem Ziel, integrierten Entwicklungshilfeprojekten anstatt punktuellen Hilfsprojekten den Vorzug zu geben, innerhalb der betreffenden Generaldirektion eine andere Verwaltungsorganisation erforderlich gemacht habe. Dazu ist festzustellen, daß sich eine solche Änderung der Verwaltungsorganisation auf die bei der Festlegung des Niveaus der fraglichen Stelle berücksichtigten Gesichtspunkte wie die politische Dimension der Tätigkeit des Referats VIII.E.4 sowie das Niveau der Gesprächspartner außerhalb und innerhalb des Organs, die erforderliche Qualifikation der Mitarbeiter für ihre Tätigkeiten, die budgetåren Möglichkeiten und die Prioritäten der Kommission auswirken kann (Randnr. 61).

    Unter diesen Umständen sind die vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkte kein Beweis dafür, daß die Kommission mit dem Erlaß der streitigen Entscheidung ihr Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat (Randnr. 62).

    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 27, 29 und 45 des Statuts

    Die streitige Entscheidung verstößt nicht gegen Artikel 27 des Statuts. Die Festlegung des Niveaus einer Stelle geht nämlich der Zuweisung dieser Stelle an einen der Bewerber voraus. Aus dem Wortlaut des Artikels 27 des Statuts geht hervor, daß sich diese Bestimmung nur auf diese letzte Phase, also die Zuweisung einer Stelle, deren Niveau bereits festgelegt worden ist, an einen der Bewerber, bezieht. Artikel 27 des Statuts gilt somit nicht für das Verfahren, das zum Erlaß der streitigen Entscheidung geführt hat (Randnr. 68).

    Ein Verstoß gegen die Artikel 29 und 45 des Statuts ist im vorliegenden Fall ebensowenig gegeben, da die streitige Entscheidung außerhalb des Verfahrens zur Besetzung der Stelle des Leiters des Referats VIII.E.4 erfolgte (Randnr. 69).

    Jedenfalls hat der Kläger nicht geltend gemacht, daß die Entscheidung über die Zuweisung der Stelle des Leiters des Referats VIII.E.4 an Herrn G. auf der Grundlage von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts gegen Artikel 27 des Statuts verstoße (Randnr. 70).

    Vierter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibung

    Wie das Gericht festgestellt hat, ist die Klage gegenstandslos, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Abfassung und Veröffentlichung der Ausschreibung der streitigen Stelle richtet. Der vierte Klagegrund greift somit nicht durch (Randnrn. 74 und 75).

    Kosten

    Da nach den Feststellungen des Gerichts die Begründung bei Zurückweisung der Beschwerde unzureichend gewesen und erst im streitigen Verfahren vervollständigt worden ist, ist die Kommission zur Tragung der Kosten des Klägers zu verurteilen (Randnr. 79).

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

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