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Document 61993TO0029

    Leitsätze des Beschlusses

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Beamte ° Klage ° Zulässigkeitsvoraussetzungen ° Anfechtbare Handlung ° Möglichkeit der gerichtlichen Prüfung von Amts wegen

    (Beamtenstatut, Artikel 91)

    2. Beamte ° Klage ° Beschwerende Maßnahme ° Begriff ° Mitteilung an einen Beamten, daß das Verfahren zur Übertragung seiner im Rahmen eines nationalen Systems erworbenen Versorgungsansprüche auf das System der Gemeinschaften bis zur Festlegung der Übertragungsmodalitäten durch die nationalen Behörden ausgesetzt wird ° Ausschluß

    (Beamtenstatut, Artikel 91; Anhang VIII, Artikel 11 Absatz 2)

    3. Beamte ° Klage ° Gegenstand ° Anweisung an die Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten ° Unzulässigkeit

    (EWG-Vertrag, Artikel 169 und 179; Beamtenstatut, Artikel 91)

    4. Nichtigkeitsklage ° Anfechtbare Handlungen ° Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten ° Ausschluß

    (EWG-Vertrag, Artikel 169 und 173)

    Leitsätze

    1. Das Vorliegen einer mit der Anfechtungsklage nach Artikel 91 des Statuts anfechtbaren Maßnahme ist eine wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage; ihr Fehlen kann vom Gemeinschaftsrichter von Amts wegen aufgegriffen werden.

    2. Mit Klage anfechtbare Maßnahmen im Sinne des Artikels 91 des Statuts sind solche Maßnahmen, die obligatorische Wirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen können, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern und die Position des Organs endgültig festlegen.

    Dies ist nicht der Fall, wenn die Verwaltung einem Beamten mitteilt, daß eine nationale Pensionskasse die Übertragung der im nationalen System erworbenen Versorgungsansprüche auf das System der Gemeinschaften verweigere und daß sie selbst beabsichtige, die Prüfung seines Antrags aussetzen und zu verschieben.

    Da sich nämlich aus Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts ergibt, daß das Gemeinschaftsorgan nicht selbst die Übertragung der Versorgungsansprüche vornehmen kann und erst dann die Anzahl der zu berücksichtigenden Jahre anerkennen und bestimmen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Übertragungsmodalitäten festgelegt hat, bedeutet eine solche Verschiebung keine endgültige Entscheidung über die Ablehnung des Antrags des Klägers, da das Organ die Möglichkeit offengelassen hat, das Verfahren nach Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts fortzusetzen, bis der betreffende Mitgliedstaat die für die Übertragung der Versorgungsansprüche erforderlichen Modalitäten festgelegt hat.

    3. Der Gemeinschaftsrichter ist nicht zuständig für eine auf die Artikel 91 des Statuts und 179 des Vertrages gestützte Klage, deren Anträge nicht darauf abzielen, die Rechtmässigkeit einer beschwerenden Maßnahme im Sinne des Artikels 91 Absatz 1 anzufechten, sondern zu erreichen, daß die Kommission verurteilt wird, von den Befugnissen Gebrauch zu machen, die sie als Organ gemäß Artikel 169 des Vertrages besitzt.

    4. Nichtigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen gegen eine Entscheidung der Kommission, gegen einen Mitgliedstaat kein Verfahren auf Feststellung einer Vertragsverletzung einzuleiten, sind unzulässig.

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