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Document 61993CJ0005

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Rechtsmittel - Rechtsmittel gegen einen Beschluß, durch den ein Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen wird - Auslegung des Begriffes der neuen Tatsache von entscheidender Bedeutung in Artikel 41 der Satzung des Gerichtshofes - Rechtsfrage - Zulässigkeit

    (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 41 Absatz 1 und 49 Absatz 1)

    2 Nichtigkeitsklage - Befugnisse des Gemeinschaftsrichters - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Anordnung an ein Organ - Unzulässigkeit

    (EG-Vertrag, Artikel 172 [jetzt Artikel 229 EG] und 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 17)

    3 Verfahren - Wiederaufnahme - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Vor Verkündung des angefochtenen Urteils vorliegende Tatsache - Der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannte Tatsache

    (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 41)

    Leitsätze

    1 Gegen Entscheidungen, durch die das Gericht Wiederaufnahmeanträge zurückweist, kann ein Rechtsmittel eingelegt werde. Das Gegenteil würde offensichtlich Artikel 49 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes zuwiderlaufen, wonach gegen die Endentscheidungen des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden kann.

    Bei der Auslegung der in Artikel 41 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes enthaltenen Wendung "Tatsache von entscheidender Bedeutung ..., die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war", handelt es um eine Rechtsfrage, die im Rechtsmittelverfahren geprüft werden kann.

    2 Im Rahmen der auf Artikel 173 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gestützten Rechtmässigkeitskontrolle sind die Gemeinschaftsgerichte nicht befugt, Anordnungen zu erlassen. Ebenso verhält es sich, wenn ein Gemeinschaftsgericht aufgrund von Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Artikel 172 des Vertrages (jetzt Artikel 229 EG) hat.

    3 Aus dem Wortlaut des Artikels 41 der Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, daß ein Wiederaufnahmeantrag nur zulässig sein kann, wenn die angeführte Tatsache der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bei Verkündung des Urteils unbekannt war. Das Gericht kann daher davon ausgehen, daß bei Nichterfuellung dieser Voraussetzung nicht geprüft zu werden braucht, ob die angeführten Tatsachen neu sind.

    Ferner kann das angerufene Gericht nach Artikel 41 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes die Sache nur dann materiell prüfen, wenn es das Vorliegen der neuen Tatsache feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt. Solange das Vorliegen einer neuen Tatsache nicht festgestellt worden ist, kann das angerufene Gericht somit nicht mit Hilfe des Wiederaufnahmeverfahrens dazu veranlasst werden, neue Beweiserhebungen durchzuführen. Daher wendet das Gericht Artikel 41 der Satzung des Gerichtshofes richtig an, wenn es die Anordnung von Beweiserhebungen zur Entdeckung neuer Tatsachen ablehnt, deren Vorliegen die Rechtsmittelführerin in ihrem Antrag nicht dargetan hat; auch darf es seine Prüfung auf die Tatsachen beschränken, die die Rechtsmittelführerin in ihrem Wiederaufnahmeantrag angeführt hat.

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